rungsofferten und damit einhergehend die Änderungskündigungen nur an die Grenzgänger gerichtet habe. Entgegen der Meinung des Arbeitnehmers war die Vorinstanz der Ansicht, die Bestimmungen über die Massenentlassung habe die Arbeitgeberin nicht einhalten müssen. Wegen missbräuchlicher Kündigung sprach die Vorinstanz dem Arbeitnehmer die maximale Entschädigung nach Art. 336a OR von sechs Monatslöhnen zuzüglich Anteil des 13. Monatslohnes zu, bzw. CHF 31'330.--.