Kurz zusammengefasst gelangte das Bezirksgericht zum Schluss, dass eine missbräuchliche Kündigung vorliege. Dies zum einen wegen dem konkreten Vorgehen der Arbeitgeberin, indem diese mit der Vertragsänderungsofferte vom 26. Juli 2010 die Kündigungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten und danach aufgrund der Ablehnung durch den Arbeitnehmer diesem gekündigt habe, sodass eine Rachekündigung vorliege.