B. Mit Entscheid vom 31. Januar 2012 hiess das Bezirksgericht Arlesheim die Klage gut und verurteilte die Beklagte, dem Kläger CHF 38'280.-- nebst 5% Zins seit 6. April 2011 zu bezahlen, wovon von CHF 6'950.-- die gesetzlichen und vertraglichen Sozialbeiträge abzuziehen seien. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.-- sowie die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-- wurden der Beklagten auferlegt. Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 5'926.10 zu bezahlen. Kurz zusammengefasst gelangte das Bezirksgericht zum Schluss, dass eine missbräuchliche Kündigung vorliege.