{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n7.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Art. 106 ZPO legt die\nVerteilungsgrundsätze fest: grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei\nauferlegt und wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO sieht vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn die Klage zwar\ngrundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom\ngerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Im vorliegenden Fall ging es einerseits um die Bezahlung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher\nKündigung und andererseits um eine Überstundenentschädigung. Die Entschädigung wegen\nmissbräuchlicher Kündigung setzt der Richter nach seinem Ermessen unter Würdigung aller\nUmstände fest. Es handelt sich somit um einen Ermessensentscheid. Die \"richtige\" Entschädigung existiert nur in der Theorie und verschiedene Richter würden im selben Fall unterschiedlich hohe Entschädigungen zusprechen (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., Art. 336a\nN 6). Für den Kläger war es daher kaum möglich, die Entschädigung zu beziffern und es kann\nihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er eine höhere Entschädigung gefordert hat, als ihm\nnunmehr zuzusprechen ist. Da eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung gutgeheissen wird, wendet das Kantonsgericht Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO an und legt die diesbezüglichen\nProzesskosten der Arbeitgeberin auf. Dies ist auch insofern angemessen, als die Reduktion der\nStrafzahlung von sechs Monatslöhnen auf vier Monate gering ist und immer noch viel näher am\nAntrag des Arbeitnehmers als an jenem der Arbeitgeberin liegt. Die Verteilung der Kosten folgt\ndementsprechend in dem Sinne, als dass der Arbeitnehmer vom gesamten eingeklagten Betrag\nnur betreffend der Überstundenentschädigung als unterlegen gilt und ihm für diesen Teil seiner\nKlage die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Der Kläger hat insgesamt CHF 38'280.-- eingeklagt. Der Anteil der Überstundenentschädigung von CHF 6'950.-- beträgt rund 18 %. Dementsprechend sind die Prozesskosten zu 1/5 der Arbeitgeberin und zu 4/5 dem Arbeitnehmer aufzuerlegen. Da die Klage von der Vorinstanz vollumfänglich gutgeheissen wurde, ist der Streitwert im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren identisch und die Kosten sind nach den gleichen\nGrundsätzen zu verteilen.\n\n7.2 Durch den vorliegenden Entscheid wird das vorinstanzliche Urteil abgeändert, weshalb\nsich eine Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten im Sinne der vorgehenden Erwägung rechtfertigt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.-- sowie der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-- sind zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten aufzuerlegen. Bei der Parteientschädigung muss der Kläger 1/5 an die Anwaltskosten der Beklagten und die Beklagte 4/5 an die Anwaltskosten des Klägers bezahlen. Nach gegenseitiger Verrechnung hat die Beklagte dem Kläger 3/5 von dessen Anwaltskosten zu bezahlen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Rechtsvertreterin des Klägers eine Honorarnote von\nCHF 5'926.10 eingereicht, welche im Berufungsverfahren von der Arbeitgeberin nicht moniert\nwurde. Es ist daher von der geltend gemachten Honorarnote von CHF 5'926.10 auszugehen.\n\nSeite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Beklagte hat 3/5 dieser Honorarnote bzw. CHF 3'555.65 dem Kläger als Parteientschädigung zu bezahlen.\n\n7.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit\n§ 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS\n170.31) auf CHF 4'000.-- festzulegen und entsprechend den vorstehenden Kostenerwägungen\nzu 4/5 der Berufungsklägerin und zu 1/5 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Ferner hat die\nBerufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren wiederum eine Parteientschädigung von 3/5 des Honorars von dessen Anwältin zu bezahlen. Die Anwältin des Berufungsbeklagten hat für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für alle sechs Parallelverfahren gemeinsam im Betrag von CHF 21'030.20 eingereicht, basierend auf der Summe aller\nsechs Streitwerte. Gemäss § 14 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS\n178.112) bemisst sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert, wenn mehrere\ngleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von demselben Anwalt vertreten werden;\ndas Gesamthonorar wird angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt. Die Rechtsschriften\nin allen sechs Verfahren waren grösstenteils identisch und der Aufwand somit für alle Verfahren\ngleich gross. Das geltend gemachte Gesamthonorar von CHF 21'030.20 (inkl. Auslagen und\nMWSt) wird daher gleichförmig auf die sechs Parallelverfahren verteilt, so dass für jedes Verfahren ein solches von CHF 3'505.-- (gerundet auf ganze Franken) angerechnet wird. Von diesem Betrag hat die Berufungsklägerin 3/5 bzw. CHF 2'103.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als\nParteientschädigung zu bezahlen.\n\nSeite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Bezirksgerichts\nArlesheim vom 31. Januar 2012 aufgehoben und durch folgenden Entscheid\nersetzt:\n\n"}