{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNachteile erwachsen sind und dem Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre,\noder darin, dass der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs zuwartet, um sich\neinen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Der blosse Umstand, dass der Arbeitnehmer\nseine Ansprüche erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht, vermag dagegen\nfür sich allein keinen Rechtsmissbrauch zu begründen. Andernfalls würde dem Arbeitnehmer\nüber Art. 2 ZGB der Schutz nach Art. 341 Abs. OR wieder entzogen, der bestimmt, dass der\nArbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben,\nnicht verzichten kann (BGE 131 III 439, E. 5.1; BGE 129 III 493, E. 5.1).\nIm vorliegenden Fall liegen besondere Umstände insofern vor, als zwischen der Arbeitgeberin\nund der ANV über Jahre hinweg eine Vereinbarung bestand, dass mehr als 40 Stunden pro\nWoche gearbeitet wird und dies auch jedes Jahr wieder diskutiert und neu vereinbart wurde. Ab\n1. Juli 1996 waren 42 Stunden pro Woche vereinbart und ab 1. Juli 1999 41 Stunden pro Woche. Wie die Zeugin C.____ ausführte, war die 41-Stunden-Woche jedes Jahr wieder Thema\nund es war für alle selbstverständlich gewesen, dass 41 Stunden pro Woche gearbeitet werde.\nAus dem Protokoll der ANV vom 8. Juni 2000 geht zwar hervor, dass die ANV damals den\nWunsch äusserte, wieder auf die 40-Stunden-Woche zu reduzieren. Die ANV hat der Beibehaltung jedoch, wohl aus Gründen der Arbeitsplatzsicherheit, zugestimmt. Wie die Zeugin ebenfalls aussagte, hat sich in all den Jahren nie ein Arbeitnehmender an ein ANV-Mitglied bezüglich der 41-Stunden-Woche gewendet. Der Kläger führte ebenfalls nicht aus, dass er oder andere Angestellte die erhöhte Arbeitszeit je moniert, Zweifel an deren Gültigkeit geäussert oder sich\nsonst wie für die Reduzierung auf die 40-Stunden-Woche eingesetzt hätten. Aufgrund des Reglements, in welchem auf Druck der ANV explizit erwähnt wurde, dass die Arbeitszeit in Abweichung zum GAV 41 Stunden pro Woche betrage, war die Abweichung auch den Arbeitnehmenden bekannt. Die ganze Belegschaft hat seit 1996 bzw. 1999 über Jahre hinweg die 41-\nStunden-Woche ohne Widerstand akzeptiert und die ANV hat jedes Jahr wieder in die Weiterführung eingewilligt, so dass die Arbeitgeberin davon ausgehen durfte, dass alle mit der erhöhten Arbeitszeit einverstanden sind. Die Angestellten haben auf den Lohnabrechnungen zudem\nimmer den Lohn für die 41-Stunden-Arbeitswoche gesehen und all die Jahre nie vorgebracht,\ndieser Lohn basiere auf einer 40-Stunden-Woche. Aufgrund der Einwilligung der ANV und dem\nUntätigsein aller Arbeitnehmenden über die ganze Dauer hinweg, liegen besondere Umstände\nvor. Die Arbeitgeberin wurde über all die Jahre hinweg im Glauben gelassen, dass die 41-\nStunden-Woche akzeptiert werde. Dadurch entstand für sie insofern ein Nachteil, als ihr keine\nVeranlassung gegeben wurde, allenfalls über einen Austritt aus dem GAV nachzudenken. Bereits im Protokoll der ANV vom 19. Mai 1998 wurde nämlich festgehalten, dass wenn die Flexibilität bei der Arbeitszeit nicht erreicht werden könne, die Mitgliedschaft gekündigt werde. Inzwischen ist die Arbeitgeberin aus dem GAV ausgetreten, wie an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt wurde. Diesen Schritt hätte sie bei Kenntnis, dass die Arbeitnehmenden\nbzw. ein Teil davon bei einer 41-Stunden-Woche eine Stunde pro Woche als Überstunden betrachtet, wohl schon früher gemacht, so dass ihr durch das Zuwarten der Arbeitnehmenden ein\nNachteil entstanden ist. Das Zuwarten mit der Geltendmachung der Überstundenentschädigung\nwar aufgrund dieser speziellen Umstände treuwidrig und missbräuchlich.\n\nSeite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7. Kostenverteilung\n\n"}