{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, a.a.O., Einleitende Bemerkungen\nlit. e, S. 7).\nAufgrund des beschriebenen Gesamtkontextes des GAV sowie in Anbetracht von Art. 10.2\nAbs. 1 GAV muss die einvernehmlich geschlossene Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin\nund der ANV über die Weiterführung der 41-Stunden-Woche als gültig und verbindlich betrachtet werden. Folglich steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Überstundenentschädigung\naufgrund der 41-Stunden-Woche zu. Die Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen.\n\n6.6 Selbst wenn die zwischen der ANV und der Arbeitgeberin geschlossene Vereinbarung\nbetreffend 41-Stunden-Woche wegen dem Nichteinhalten des Vorgehens nach Art. 57.4 GAV\nnicht in Kraft getreten sein sollte, wäre die Überstundenforderung als rechtsmissbräuchlich abzuweisen.\nDie Arbeitgeberin macht eventualiter geltend, der Anspruch auf Überstundenentschädigung sei\nverwirkt, denn der Arbeitnehmer habe die ganze Zeit gewusst, dass ein Monatslohn die Gegenleistung für 41 Stunden Arbeitsleistung pro Woche gewesen sei. Er habe auch die ihm periodisch zugestellten Lohnabrechnungen jeweils akzeptiert, aus denen die kompensatorischen\nLeistungen ersichtlich gewesen seien. Die Zeugeneinvernahme habe ergeben, dass die Abweichung vom GAV explizit im Reglement aufgenommen worden sei. Jeder Arbeitnehmende habe\ndieses Reglement gekannt und damit auch die Abweichung. Wenn diese Abweichung bekannt\nwar, könne nicht später zurück gefordert werden, was man akzeptiert habe. Wenn er dann\nplötzlich rückwirkend auf 5 Jahre eine Überstundenentschädigung für 200 Arbeitsstunden zuzüglich 25% Überstundenzuschlag verlange, verhalte er sich treuwidrig und offensichtlich\nrechtsmissbräuchlich.\nDer Arbeitnehmer entgegnet, an die Verwirkung von Ansprüchen seien sehr strenge Anforderungen zu stellen. Rechtsmissbrauch wegen verspäteter Geltendmachung sei nur unter ausserordentlichen Umständen anzunehmen, zumal der erworbene Anspruch auf Abgeltung bereits\ngeleisteter Überstunden im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR unverzichtbar sei. Die Arbeitgeberin\nlege nicht dar, inwiefern der Kläger sich treuwidrig verhalten habe und ihm ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen sei. Die Zeugenaussage sei mit Vorbehalt zu geniessen.\nDie Zeugin habe im Vorfeld zur Verhandlung Kontakt mit Herrn F.____ gehabt. Sie sei in einem\nAbhängigkeitsverhältnis und an der Zeugenbefragung unter Druck gekommen. Eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmenden betreffend 41-Stunden-Woche habe es nicht gegeben. Aus den\nProtokollen werde zudem ersichtlich, dass die ANV immer auf 40 Stunden zurück wollte. Die\nArbeitnehmenden kannten die 41-Stunden-Woche, aber sie hätten nicht zugestimmt. Das werde nicht einmal von der Arbeitgeberin behauptet.\nDer Arbeitgeber kann sich zunächst nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf einen Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers berufen, der geltend macht, eine getroffene Vereinbarung verstosse gegen zwingendes Recht; ansonsten würde dem Arbeitnehmer der mit der zwingenden\nGesetzesbestimmung gewährt Schutz auf dem Weg über Art. 2 ZGB wieder entzogen. Sodann\nbegründet blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen allgemein noch nicht Rechtsmissbrauch. Zum blossen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des\nBerechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Solche können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise\n\n"}