{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nversuchen, eine mehrheitliche Zustimmung der GAV-Vertragspartner gemäss Art. 57 GAV zu\nerreichen. Anders könne der GAV nach Wortlaut und ratio legis in guten Treuen nicht verstanden werden. Folglich stehe dem Kläger kein Anspruch auf Überstundenentschädigung zu.\nDer Arbeitnehmer erachtet die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin in Bezug auf das Verfahren\nnach GAV als falsch. Er führte aus, bei einer Erhöhung der Arbeitszeit um mehr als 24 Monate\nseien zwingend die Vertragsparteien beizuziehen. Art. 7 und 10.2 GAV seien lediglich allgemeine Bestimmungen in Bezug auf das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, für den speziellen Fall der Erhöhung der Arbeitszeit sei das Verfahren gemäss Art. 57.4 GAV einzuhalten. Art.\n10.2 beziehe sich lediglich auf die Umsetzung der Normalarbeitszeit von 2080 Jahresstunden\nim Betrieb, die Einführung von Kurzarbeit oder die Erhöhung der Arbeitszeit auf maximal 24\nMonate. In diesen Fragen könne eine innerbetriebliche Vereinbarung getroffen werden. Sobald\ndie Erhöhung der Arbeitszeit länger als 24 Monate daure, komme Art. 57.4 GAV als Sonderbestimmung zur Anwendung, welcher zwingend den Beizug der Vertragsparteien, also der Arbeit-\ngeber- und Arbeitnehmerverbände, vorsehe. Auch der Kommentar zum GAV gehe davon aus,\ndass wirtschaftliche Krisen in der Regel binnen zwei Jahren bewältigt werden könnten, weshalb\nbei länger dauernden Abweichungen oder Verlängerungen nach 24 Monaten ein zusätzlicher\nVerfahrensschritt zu beachten sei. Die Betriebsvereinbarung mit der erhöhten Arbeitszeit könne\nnur in Kraft treten, wenn ihr die Mehrheit der am Verfahren beteiligten Vertragsparteien zustimme. Der Einbezug der Vertragsparteien sei aus dem Grund vorgesehen, weil die Mitglieder der\nANV, die immer auch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stünden, zu fest unter\nDruck gesetzt werden könnten. Für weitreichende Änderungen seien daher zu ihrem Schutz die\nVerbände beizuziehen, die auch besser in der Lage seien, die Voraussetzungen der geltend\ngemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Auswirkungen von Änderungen des GAV\nabzuschätzen. Ausserdem gehe es beim GAV auch um den fairen Wettbewerb und die gesunde Entwicklung der Branche. Wenn sich ein Betrieb den Regeln des GAV unterstelle, müsse er\ndie gleichen Voraussetzungen haben wie die anderen Betriebe. Im vorliegenden Fall sei das\nVerfahren nach Art. 57.4 GAV nicht eingehalten worden, da die Vertragsparteien nicht beigezogen worden seien. Es bestehe somit keine gültige Grundlage für die 41-Stunden-Woche. Der\nArbeitnehmer habe daher während über zehn Jahren eine Wochenstunde zu viel gearbeitet und\nentsprechende Überstunden geleistet.\n\n6.4 Die Zeugin C.____ war nach eigenen Aussagen seit 2004 in der ANV und ist immer\nnoch dabei. Von Oktober 2005 bis Oktober 2012 war sie zudem Präsidentin der ANV. Sie führte\naus, es sei immer über die 41-Stunden-Woche diskutiert worden und diese sei immer Thema\ngewesen, auch wenn die ANV andere Themen - wie die Arbeitsplatzerhaltung und die wirtschaftliche Unterstützung - wichtiger fanden und sich vor allem diesen Themen gewidmet hatten. Sie führte weiter aus, dass die 41-Stunden-Woche im gegenseitigen Einverständnis mit der\nGeschäftsleitung und der ANV jedes Jahr besprochen worden sei. Es sei aber nicht protokolliert\nworden. Für die ANV sei die 41-Stunden-Woche klar gewesen. Sie hätten das Geschäft unterstützen und Arbeitsplätze erhalten wollen. Sie wisse nicht mehr, wie es den Arbeitnehmenden\nkommuniziert worden sei, aber es sei für alle Arbeitnehmenden selbstverständlich gewesen. Es\nhabe auch nie ein Arbeitnehmender bei der ANV danach gefragt. Zum Arbeits- und Gleitzeitreglement führte sie aus, der ANV sei wichtig gewesen, dass in diesem Reglement erwähnt werde,\ndass es eine Abweichung zum GAV sei. Dass es eine Abweichung zum GAV sei, sei dann im\n\nSeite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nReglement erwähnt worden. Diese Anpassung stelle die aktualisierte Fassung dar. Weiter führte sie aus, die ANV habe mit den Arbeitnehmenden nicht öffentlich kommuniziert bzw. diese\nnicht öffentlich informiert. Sie hätten aber für jeden Bereich einen Vertreter, der Ansprechperson\nsei. Auch habe jeder Arbeitnehmende das Reglement.\nBis ins Jahr 2004 ist die Einwilligung der ANV dokumentiert ist. Es kann auf die Erwägung 9.2\nder vorinstanzlichen Entscheidbegründung verwiesen werden. Aufgrund der Aussagen der\nZeugin C.____ ist nunmehr erstellt, dass auch für die Jahre 2005 bis 2010 eine mündliche Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der ANV für die Weiterführung der 41-Stunden-\nWoche bestand bzw. die ANV mit der Weiterführung einverstanden war.\n\n6.5 Es gilt nunmehr zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen der ANV und der Arbeitgeberin über die Beibehaltung der 41-Stunden-Woche gültig und verbindlich war oder ob die Geschäftsleitung dennoch das Verfahren nach Art. 57.4 GAV hätte einhalten und den ASM Arbeitgeberverband der Schweizer Maschinenindustrie (Swissmem) informieren müssen.\nVorab kann festgestellt werden, dass sich beide Parteien auf die Vereinbarung in der Maschi-\nnen-, Elektro- und Metallindustrie, Vertragsperiode 1. Januar 2006 - 31. Dezember 2010 (verlängert bis 30. Juni 2013) berufen. Keine Partei hat geltend gemacht, es sei die frühere und\nallenfalls anderslautende Fassung des GAV zu beachten. Das Gericht wendet daher ebenfalls\ndiese von den Parteien zitierte und eingereichte Fassung des GAV an.\nArt. 57.4 GAV lautet folgendermassen:\n\n"}