{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n6.2 Die Arbeitgeberin moniert, die Vorinstanz habe trotz umstrittenem Sachverhalt keine\nBeweise abgenommen, sondern auf die klägerische Sachdarstellung abgestellt. Damit habe sie\ndas rechtliche Gehör verletzt. Es habe sich nämlich so verhalten, dass die Geschäftsleitung und\ndie Arbeitnehmervertretung (ANV) im Jahr 2004 vereinbart hätten, dass die 41-Stunden-Woche\nzwecks Steigerung der Konkurrenzfähigkeit und zur Sicherung der Arbeitsplätze bis auf Weiteres beibehalten werde. In der Folge sei dies im Arbeits- und Gleitzeitreglement schriftlich, klar\nund unmissverständlich festgehalten worden. Die 41-Stunden-Woche sei auch in den Folgejahren in den ANV-Sitzungen regelmässig Thema gewesen.\nDer Arbeitnehmer bestreitet, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Er ist der\nMeinung, dass weitere Beweisanträge für die sich stellenden Fragen unerheblich sind. Er stellt\nsich auf den Standpunkt, das Arbeits- und Gleitzeitreglement sei einseitig durch die Geschäftsleitung erlassen worden und nicht Resultat von Verhandlungen. Im Übrigen hätte selbst eine\nZustimmung der ANV nicht zu einer gültigen Abänderung der Arbeitszeit führen können, weil\ndas Verfahren nach Art. 57.4 GAV nicht eingehalten worden sei.\nDie Arbeitgeberin hat bereits bei der Vorinstanz vorgebracht, mit der ANV sei anlässlich einer\nSitzung vom 3. Dezember 2003 vereinbart worden, die 41-Stunden-Woche bis auf Widerruf\ndauerhaft zu belassen. Diese Regelung sei dann im Arbeits- und Gleitzeitreglement vom 1. Januar 2004 festgehalten worden. Als Zeuginnen hat die Arbeitgeberin bereits bei der Vorinstanz\nwie auch im vorliegenden Berufungsverfahren D.____, Personalchefin, und C.____, ANV-\nMitglied, genannt. Ob die Einwilligung der ANV für die Weiterführung der 41-Stunden-Woche\nvorlag, war bereits bei der Vorinstanz umstritten und unklar. Dennoch hat die Vorinstanz ohne\nentsprechende Beweisabnahme festgehalten, für die Jahre 2005 bis 2010 würden keine Vereinbarungen gemäss Art. 57 GAV vorliegen. Die Frage, ob die Einwilligung der ANV vorlag, ist\nnach Auffassung des Kantonsgerichts von Bedeutung. Die Vorinstanz hätte hierüber Beweise\nabnehmen sollen. Das Kantonsgericht hat in Anwendung von Art. 316 Abs. 3 ZPO die erforderlichen Zeugeneinvernahmen an der zweitinstanzlichen Verhandlung durchgeführt und die entsprechenden Beweisabnahmen nachgeholt.\n\n6.3 Die Arbeitgeberin führt weiter aus, die Vorinstanz verkenne Sinn, Zweck und Tragweite\nder relevanten GAV-Bestimmungen. Aus den Art. 7 Abs. 2 und 10.2 Abs. 1 einerseits, sowie e\ncontrario aus den Art. 10.4 Abs. 2 und Art. 12.4 Abs. 4 GAV andererseits, ergebe sich, dass\neine innerbetriebliche Vereinbarung auf unbefristete Einführung der 41-Stunden-Woche gültig\nund verbindlich sei und es kein Vermittlungsverfahren und keine von der Mehrheit der GAV-\nVertragspartner abgesegnete Vereinbarung gemäss Art. 57 GAV brauche, falls eine solche innerbetriebliche Vereinbarung zustande komme. Im vorliegenden Fall sei eine solche innerbetriebliche Einigung auf unbefristete Beibehaltung der 41-Stunden-Woche zustande gekommen,\nim Arbeits- und Gleitzeitreglemente festgehalten und allen Mitarbeitenden bekannt gegeben\nworden. Die Anrufung der GAV-Vertragspartner wäre nur und erst dann erforderlich gewesen,\nwenn die ANV mit der Weiterführung der 41-Stunden-Woche nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Diesfalls hätte die Geschäftsleitung nur noch die Möglichkeit gehabt, gestützt auf Art.\n10.2 GAV die beidseitigen Vertragsparteien zur Abklärung und Vermittlung beizuziehen und zu\n\n"}