{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n5.4 Gemäss Art. 336a Abs. 1 und 2 OR hat die Partei, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten, wobei diese Entschädigung vom Richter unter Würdigung aller Umstände festzusetzen ist und den Betrag nicht\nübersteigen darf, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Es handelt\nsich um eine zivilrechtliche Strafe, welche einerseits der Bestrafung des Kündigenden und andererseits der Wiedergutmachung für den Entlassenen dient. Der Richter setzt die Entschädigung nach seinem Ermessen unter Würdigung aller Umstände fest. Er berücksichtigt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens des Arbeitgebers, das Selbstverschulden des Geschädigten, die Art, wie die Kündigung ausgesprochen wurde, die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Entlassenen, wobei dieser Umstand wieder abhängt von Enge und Dauer der\narbeitsvertraglichen Beziehung, den wirtschaftlichen Folgen für den Entlassenen, seinem Alter,\nder allfälligen Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und der wirtschaftlichen Lage der Parteien (Bger 4C.135/2004 vom 02.06.2004, E. 3.1.2).\nWie bereits erläutert, liegt eine Rachekündigung vor. Die Arbeitgeberin unterbreitete dem Arbeitnehmer eine Offerte zur Vertragsänderung, welche zum einen die Kündigungsfrist nicht einhielt und zum anderen eine ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne des FZA darstellte. Der\nArbeitnehmer durfte diese Offerte daher in guten Treuen ablehnen. Das daraufhin gewählte\nVorgehen der Arbeitgeberin, nämlich dem Arbeitnehmer wegen der Ablehnung dieser Offerte zu\nkündigen und ihm mit der Änderungskündigung obendrauf nochmals schlechtere Bedingungen\nvorzuschlagen, als mit der ersten Offerte angeboten, macht die Kündigung missbräuchlich (es\nkann auf die weiteren Ausführungen zur Rachekündigung unter Erwägung 2.4 verwiesen werden). Das von der Arbeitgeberin gewählte Vorgehen ist zu missbilligen. Aufgrund dieses Vorgehens bzw. des Rachemotivs, welches durch das Vorgehen offensichtlich wird, liegt ein schweres Verschulden der Arbeitgeberin vor. Dem Arbeitnehmer ist dabei kein Selbstverschulden\nanzulasten. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, hat der Arbeitnehmer die einen widerrechtlichen Vertragsinhalt beinhaltende Vertragsänderungsofferte, welche zudem die Kündigungsfrist\nnicht eingehalten hat, zu Recht abgelehnt. Dass 94% der anderen Grenzgänger diese Offerte\nannahmen, ändert nichts; diese hätten alle die Offerte ebenfalls zu Recht ablehnen können. Ein\nSelbstverschulden des Arbeitnehmers liegt daher nicht vor und ist bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen.\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAuch nicht zu berücksichtigen ist die von der Arbeitgeberin im Berufungsverfahren ins Feld geführte Leistungskraft. Es handelt sich dabei um eine neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung,\nwelche ohne Weiteres bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können und daher im\nBerufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ebenso hätten entsprechende Beweismittel zum Geschäftsgang bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden müssen. Alleine die Tatsache, dass es sich bei der Arbeitgeberin um ein Exportunternehmen handelt und sie daher von der Euroschwäche besonders betroffen ist, was\nbereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde, reicht nicht aus, um auf die Leistungskraft zu\nschliessen. Im Übrigen ist eine mangelnde Leistungskraft von der Arbeitgeberin ohnehin nicht in\nrechtsgenüglicher Weise substantiiert worden.\nNebst dem bereits festgestellten schweren Verschulden der Arbeitgeberin sind weitere Kriterien\nfür die Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer war seit rund 20\nJahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Diese brachte keine Kritik an der Arbeitsleistung oder\nam Verhalten des Klägers vor. Die Kündigung hatte denn auch keinerlei Zusammenhang mit\ndessen Arbeitsleistung oder Verhalten am Arbeitsplatz. Der Kläger war im Zeitpunkt der Kündigung 42 Jahre alt. Sein wirtschaftliches Fortkommen war aufgrund des Alters weniger stark beeinträchtigt. Der vorliegende Fall ist daher anders zu würdigen als jener Fall des Grenzgängers,\nwelcher 30 Dienstjahre aufwies und bei der Kündigung 59 Jahre alt war. Dessen wirtschaftliches Fortkommen war aufgrund des Alters erschwert und die Fürsorgepflicht aufgrund der\nDienstdauer und des Alters dementsprechend hoch, so dass die maximale Entschädigung in\nseinem Fall angemessen war. Im vorliegenden Fall hingegen war der Kläger erst 42 Jahre alt\nund seine Chancen, eine neue Stelle zu finden, waren intakt. Der Eingriff in die Persönlichkeit\ndes Klägers war aufgrund der kürzeren Dienstdauer und des geringeren Alters damit nicht derart schwer wie im beschriebenen Parallelfall. Das Kantonsgericht erachtet unter Würdigung der\nkonkreten Umstände in casu eine Entschädigung von vier Monatslöhnen als angemessen.\n\n5.5 Die Vorinstanz ist bei der Berechnung der Entschädigung vom Monatslohn des Klägers\nvon brutto CHF 4'820.-- zuzüglich Anteil des 13. Monatslohns ausgegangen. Diese Basis ist\nkorrekt und wurde von der Arbeitgeberin auch nicht gerügt. Die Entschädigung beträgt demnach CHF 20'886.65 (4 x 4'820 = 19'280.-- zuzüglich Anteil 13. ML von CHF 1'606.65). Da es\nsich um eine Strafzahlung handelt, ist der Betrag ohne jeden Abzug von Sozialversicherungsprämien rein netto auszurichten (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., Art. 336a N 2, mit\nweiteren Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil ist dementsprechend betreffend Entschädigung\naus missbräuchlicher Kündigung zu ändern und die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.\n\n6. Entschädigung für Überstunden aufgrund der 41-Stundenwoche\n\n"}