{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nÜber die Höhe der Entschädigung waren sich die Richter dementsprechend einig. Die Berufungsklägerin kann daher mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso kann den Ausführungen der Arbeitgeberin, wonach jegliche Subsumption in der\nvorinstanzlichen Urteilsbegründung fehle und man sich mit dem überspitzt formalistischen Hinweis, dass sich die Beklagte zur geltend gemachten Höhe nicht habe vernehmen lassen, aus\nder Affäre gezogen habe, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich trotz fehlenden Ausführungen der Arbeitgeberin mit der Höhe der Entschädigung auseinandergesetzt. Sie hat unter\nErwägung 8.2 die Kriterien geprüft. Die Arbeitgeberin muss sich entgegen halten lassen, dass\nsie sich zur Höhe der Entschädigung und den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitnehmers nicht geäussert und damit dem Gericht absolut keine Hilfestellung zur Entkräftung der\nklägerischen Argumente geliefert hat.\nDen Ausführungen des Arbeitnehmers, wonach mangels Äusserungen der Arbeitgeberin zur\nHöhe der Entschädigung die geltend gemachten sechs Monatslöhne als anerkannt gelten würden, kann nicht gefolgt werden. Die Arbeitgerberin hat sich immer auf den Standpunkt gestellt,\ndass gar keine Entschädigung geschuldet sei und damit implizit zum Ausdruck gebracht, dass\nman nichts zahlen will. Daraus kann geschlossen werden, dass sie, falls doch eine Entschädigung geschuldet ist, nur ein Minimum als angemessen betrachtet. Dies gilt umso mehr, als die\nArbeitgeberin in der Klagantwort - wenn auch unter dem Titel \"Kosten\" - explizit schrieb, dass\nselbst im Falle einer missbräuchlichen Kündigung unter den gegebenen Umständen nicht mehr\nals ein Monatslohn als Entschädigung erwartet werden könne. Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, wegen den fehlenden Äusserungen eine Anerkennung der beantragten Entschädigung herzuleiten.\n\n5.3 Zur Höhe der Entschädigung bringt die Arbeitgeberin vor, die Vorinstanz begründe den\nVorwurf der \"gravierenden Verfehlung\" allein mit dem langjährigen Arbeitsverhältnis und dem\nAlter des Klägers. Dies seien bei Änderungskündigungen gerade keine relevanten Strafzumessungsfaktoren, da auch langjährige und ältere Mitarbeiter keinen Anspruch auf unbefristete Anstellung zu unveränderten Konditionen hätten. Ausserdem könnten der Arbeitgeberin keine gravierenden Verfehlungen vorgeworfen werden, sondern höchstens ein geringer Schuldvorwurf\ngemacht werden. Sie habe mit der Anfrage vom 26. Juli 2010 in keiner Weise mit Kündigung\ngedroht oder sonst wie zu nötigen versucht und sie habe überdies weder eine rückwirkende\nnoch eine sofort wirksame Lohnreduktion vorgeschlagen. Sodann habe sie bei der Änderungskündigung die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten und sich nicht arglistig, treuwidrig, perfid\noder sonst wie verwerflich verhalten. Die Änderungskündigung sei nicht aus Spass oder Gier\nerfolgt, sondern aus betrieblichen und marktbedingten Gründen. Sie sei in guten Treuen von\nder Gesetzeskonformität ihres Vorgehens ausgegangen. Falls eine missbräuchliche Rachekündigung vorliege, habe sie sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Weiter liege\nkein schwerer Eingriff in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vor. Die Änderungskündigung\nhabe keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kläger. Wirtschaftliche\nAuswirkungen seien ohnehin kein relevantes Bemessungskriterium. Zudem liege ein erhebliches Selbstverschulden des Klägers vor, da ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, die\n6%-ige Lohnreduktion zu akzeptieren. Dies zeige sich daran, dass 94% der angefragten Grenzgänger zugestimmt hätten. Schliesslich sei auch die Leistungskraft der strafzahlungspflichtigen\nPartei zu berücksichtigen. Die Beklagte habe schon vor Jahren die 41-Stunden-Woche einfüh-\n\nSeite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nren müssen, um konkurrenzfähig zu bleiben. Mit der Eurokrise habe sich die schwierige wirtschaftliche Situation noch verschärft. Sie habe die letzten drei Jahre nur noch Verluste erlitten.\nDer Arbeitnehmer entgegnet, der Vorwurf gegenüber der Arbeitgeberin sei erheblich. Sie habe\ndem Kläger eine Lohnreduktion ohne Einhaltung der Kündigungsfrist angeboten und ihn nach\nder erfolgten Ablehnung mit einer neuen Vertragsofferte mit schlechteren Vertragskonditionen\nabgestraft. Weiter habe die Kündigung keinen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Klägers. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liege nicht vor und werde bestritten. Der Arbeitnehmer\nsei durch die Kündigung schwer in seiner Persönlichkeit getroffen und habe lange keine neue\nStelle gefunden. Ein Verschulden des Arbeitnehmers liege nicht vor. Die schwierige wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin werde bestritten. Sie habe dies auch nie nur ansatzweise nachgewiesen. Die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen richtig angewendet und die\nmassgeblichen Umstände zutreffend gewürdigt.\n\n"}