{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Beklagten tätig gewesen. Die Kündigung hätte keinen Zusammenhang mit dem Verhalten\ndes Klägers am Arbeitsplatz, sondern sei damit begründet worden, dass der Kläger nicht bereit\ngewesen sei, freiwillig einer Lohnreduktion zuzustimmen. Dem Kläger sei bei den Umständen,\ndie zur Kündigung geführt hätten, kein Mitverschulden anzulasten. Er habe die einen widerrechtlichen Vertragsinhalt beinhaltende Vertragsänderungsofferte, welche zudem die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe, zu Recht abgelehnt. Aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses gelte gegenüber dem Kläger eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Verfehlungen der Beklagten seien als gravierend einzustufen. Sowohl das Vorgehen der Beklagten\nals auch der von ihr angeführte Kündigungsgrund seien zu missbilligen. Unter Berücksichtigung\nder gesamten Umstände liege ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers vor, weshalb die Zusprechung der maximalen Entschädigung von sechs Monatslöhnen angemessen\nsei. Der Monatslohn des Klägers habe sich im Jahre 2010 auf CHF 4'820.-- belaufen. Unter\nBerücksichtigung des Anteils des 13. Monatslohnes sei dem Kläger eine Entschädigung von\nCHF 31'330.-- zuzusprechen.\n\n5.2 Die Arbeitgeberin moniert, in der öffentlichen Urteilsberatung sei mit keinem Wort begründet worden, weshalb sich eine Strafe in dieser Höhe rechtfertige. Damit sei die Entscheidung faktisch und stillschweigend an die Gerichtsschreiberin delegiert worden, was mit Art. 236\nAbs. 2 ZPO und Art. 30 Abs. 1 BV unvereinbar sei. In der schriftlichen Urteilsbegründung habe\nsich die Gerichtsschreiberin mit überspitzt formalistischen Hinweisen aus der Affäre gezogen,\ndenn sie habe jegliche Subsumption unterlassen und der Beklagten unterstellt, dass sie sich\nnicht zur geltend gemachten Höhe habe vernehmen lassen. Das treffe nicht zu. Auf S. 17 Ziffer\n37 der Klageantwort sei ausgeführt, dass der Kläger selbst im Falle einer missbräuchlichen\nKündigung unter den gegebenen Umständen nicht mehr als einen Monatslohn als Entschädigung erwarten könne. Die Vorinstanz habe unhaltbar und bundesrechtswidrig eine viel zu hohe\nStrafzahlung ausgefällt. In der Praxis würde die Höchststrafe von sechs Monatslöhnen nur bei\nschwersten Verfehlungen und sehr hohem Schuldvorwurfsgehalt verhängt. Bei mittlerem Verschulden seien zwei bis drei Monatslöhne und bei geringem Verschulden maximal ein Monatslohn oder CHF 5'000.-- üblich.\nDer Arbeitnehmer entgegnet, die Parteien hätten keinen Anspruch auf eine öffentliche Begründung. Die Beklagte habe in ihrer Klageantwort bei der Vorinstanz die Höhe der geltend gemachten Entschädigung mit keinem Wort bestritten und sich dazu auch im Parteivortrag nicht geäussert. Sie habe nur die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Entschädigung bestritten, nicht\naber die Höhe. Wenn eine Entschädigung geschuldet sei, würden die sechs Monatslöhne als\nanerkannt gelten. Die auf S. 17 der Klageantwort zitierte Stelle würde sich unter dem Titel \"Kosten\" befinden. Mit den klägerischen Ausführungen zur Höhe der Entschädigung habe sich die\nBeklagte nicht auseinandergesetzt. Dennoch habe die Vorinstanz die Kriterien zur Festlegung\nder Höhe sorgfältig geprüft und auf den vorliegenden Fall übertragen.\nWas die Kritik der Arbeitgeberin an der Urteilsberatung betrifft, kann auf Erwägung 2.1 verwiesen werden und dort insbesondere darauf, dass wenn die Parteien ein schriftlich begründetes\nUrteil erhalten, allein dessen Begründung massgebend ist (Bger 5P.227/2002 vom 01.10.2002,\nE. 2; GEORG NAEGELI, a.a.O., Art. 239 N 22). Zudem ist dem vorinstanzlichen Protokoll zu entnehmen, dass die Referentin eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen beantragte und sowohl der Richter wie auch der Gerichtspräsident diesen Antrag der Referentin unterstützten.\n\n"}