{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n4.1 Der Arbeitnehmer stellt sich auf den Standpunkt, die Arbeitgeberin habe mit ihrem Vorgehen auch die Vorschriften über die Massenentlassung verletzt und daher sei die Kündigung\nauch aus diesem Grund missbräuchlich. Die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Massenentlassung zu Unrecht verneint. Das gesetzlich vorgesehen Verfahren bei Massenkündigungen\nsoll die Arbeitgeberin nicht dadurch umgehen und vereiteln können, indem sie den Arbeitnehmenden statt direkt eine Änderungskündigung auszusprechen, eine einvernehmliche Vertragsänderung - aber mit Druckausübung zur Annahme - unterbreite. Das Vorlegen von Änderungsverträgen in grosser Anzahl stelle ein ganz ähnliches Vorgehen dar wie das Aussprechen von\nÄnderungskündigungen. Die Verletzung der Regeln über die Massenentlassung sei daher ein\nweiteres Kriterium zur Bemessung der Höhe der Entschädigung.\n\n4.2 Gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. c OR ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den\nArbeitgeber missbräuchlich, wenn sie im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochen\nwird, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer,\nkonsultiert worden sind. Als Massenentlassung gelten gemäss Art. 335d OR Kündigungen, die\nder Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen. Bei Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen mindestens 30 Arbeitnehmer betroffen sein,\ndamit die Vorschriften über die Massenentlassung zur Anwendung gelangen (Art. 335d Ziff. 3\nOR).\nDie Vorinstanz führte aus, als Kündigungen im Sinne von Art. 335d OR würden auch Änderungskündigungen gelten, obwohl sie nicht zum Ausscheiden aller betroffenen Arbeitnehmen-\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden aus dem Betrieb und zu einer Belastung des Arbeitsmarktes führen müssen. Ob eine Massenentlassung vorliege, beurteile sich nach der Anzahl der ausgesprochenen Änderungskündigungen, da nur diejenigen Mitarbeitenden, welche tatsächlich eine Änderungskündigung erhalten hätten, tatsächlich betroffen seien. Werde der Vorschlag einer Partei, die Vertragsbedingungen einverständlich abzuändern aber nicht mit einer Kündigung verbunden, dann fehle es\nan der notwendigen Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen über die Massenentlassung und diese gelangen nicht zur Anwendung. Wenn in einer ersten Phase der Arbeitgeber\nden Arbeitnehmenden einen geänderten Arbeitsvertrag noch ohne Kündigung zur freiwilligen\nAnnahme vorlege, so sei in dieser ersten Phase noch nicht bekannt, ob und in welchem Ausmass es überhaupt zu Kündigungen komme. Die Vertragsänderungsofferte der Beklagten vom\n26. Juli 2010 sei nicht mit einer Kündigung oder einer Kündigungsandrohung verbunden worden. Es sei zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob Kündigungen überhaupt ausgesprochen\nwürden. Im vorliegenden Fall habe die Arbeitgeberin sieben Änderungskündigungen ausgesprochen. In den übrigen Fällen handle es sich um einvernehmliche Vertragsänderungen. Die\nmassgebliche Anzahl der Änderungskündigungen für eine Massenentlassung liege deshalb\nnicht vor, weshalb die Bestimmungen über die Massenentlassung auch nicht hätten eingehalten\nwerden müssen.\nDas Kantonsgericht schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an. Die im Verfahren bei\nMassenentlassungen vorgeschriebene Konsultationspflicht entsteht erst, wenn eine konkrete\nAbsicht für eine Massenentlassung vorliegt. Eine bloss entfernte Möglichkeit löst noch keine\nKonsultationspflicht aus. Wenn in einer ersten Phase ein geänderter Arbeitsvertrag noch ohne\nKündigung zur freiwilligen Annahme vorgelegt wird - wie dies im vorliegenden Fall geschah -\nbesteht noch keine genügende Absicht. Da in einem solchen Fall noch nicht bekannt ist, ob und\nin welchem Ausmass es überhaupt zu Kündigungen kommt, könnten weder die Arbeitgeberin\nihre Informationspflichten erfüllen, noch die Arbeitnehmervertretung und das Arbeitsamt ihren\nObliegenheiten in sinnvoller Weise nachkommen (ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KAENEL / ROGER\nRUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2012, Art. 335f N 2). Die Bestimmungen über die Massenentlassung sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar und haben somit auch keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung.\n\n5. Höhe der Entschädigung gemäss Art. 336a OR\n\n5.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger verlange eine Entschädigung wegen missbräuchlicher\nKündigung in Höhe von sechs Monatslöhnen, insgesamt CHF 31'330.--. Die Beklage lasse sich\nzur geltend gemachten Höhe der Entschädigung nicht vernehmen und bestreite die Berechnung\ndes Klägers nicht. Der Kläger habe die formellen Vorschriften gemäss Art. 336b OR zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung erfüllt. Nachfolgend sei\nüber deren Höhe zu befinden. Die Entschädigung diene sowohl der Bestrafung als auch der\nWiedergutmachung. Der Richter habe bei der Bemessung der Höhe der Strafzahlung alle Umstände zu würdigen. Die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers und des Eingriffs in die Persönlichkeit des gekündigten Arbeitnehmers, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung\nsowie die Art und Weise der Kündigung seien zu berücksichtigen. Der Kläger sei seit 1990 bei\n\n"}