{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n3.8.2 Soweit die Arbeitgeberin die tieferen Lebenshaltungskosten ins Feld führt, ist festzuhalten, dass die mit Offerte vom 26. Juli 2010 vorgeschlagene Lohnreduktion mit dem schwachen\nEurokurs begründet wurde und die vorgeschlagene Reduktion bei einem Kurs von 1.50 wieder\naufgehoben werden sollte. Es ging der Arbeitgeberin somit nicht darum, ein neues Lohnsystem\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbasierend auf den Lebenshaltungskosten der Arbeitnehmenden einzuführen, sondern lediglich\ndarum, die mit der Eurokrise zusammenhängenden (zeitlich befristeten) Schwierigkeiten durch\n(zeitlich befristete) kostensenkende Massnahmen zu lösen. Es geht somit einzig um eine währungsbezogene Lohndifferenzierung und nicht um eine wohnortbezogene Differenzierung (siehe\nauch JEAN-FRITZ STÖCKLI, Lohngleichheit für Grenzgänger bei Währungsverschiebungen, in:\nARV online 2012 Nr. 262, Rz 29). Die Lebenshaltungskosten wie auch bereits die Frage der\nabsoluten Lohngleichheit (siehe Erwägung 3.7) sind daher für die Beurteilung der Frage, ob die\nkonkret getroffene, zeitlich befristete Massnahme (Senkung der Grenzgängerlöhne bis der Kurs\nwieder auf 1.50 ist) zulässig ist, nicht massgebend. Daher ist auch auf den von den Parteien\ndiskutierten Entscheid \"Sotigu\" des EuGH bzw. wie dieser zu interpretieren ist, nicht einzugehen. Auch das Argument des Ortszuschlags, welches vorgebracht wurde, ist nicht geeignet.\nDieser Ortszuschlag knüpft ohnehin an den Arbeitsort an und nicht an den Wohnort bzw. die\ndaran gekoppelten Lebenshaltungskosten. Ebenso ist unbeachtlich, dass die \"Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen des Kantons Basel-Landschaft\" im Schreiben vom 25. November 2010 zum Ergebnis kam, dass die Arbeitgeberin die orts- und branchenüblichen Löhne\nnicht wiederholt missbräuchlich unterschritten hat, da die \"Tripartite Kommission\" nur bei Lohndumping einschreitet.\n\n3.8.3 Weiter ist zu beachten, dass selbst von dem von der Arbeitgeberin immer wieder zitierten Jean-Fritz Stöckli verlangt wird, dass bei gegenläufigen Währungsverschiebungen eine umgekehrte Kompensation greifen muss (JEAN-FRITZ STÖCKLI, a.a.o, Rz 32 ff.). Die Offerte vom\n26. Juli 2010 sah zwar eine Aufhebung der Lohnsenkung bei einem Kurs von 1.50 vor, eine\numgekehrte Anpassung bei einem noch höheren Kurs als 1.50 wurde jedoch nicht erwähnt und\nvon der Arbeitgeberin auch nicht behauptet. Der Arbeitnehmer brachte vor, es sei nicht über\nLohnerhöhungen gesprochen worden, als der Kurs auf über 1.65 gewesen sei. Dies wurde von\nder Arbeitgeberin nicht bestritten. Eine Währungsanpassung in beide Richtungen ist nicht ersichtlich, vielmehr nur eine Lohnreduktion bei einem tiefen Eurokurs, jedoch keine Lohnerhöhung bei hohem Kurs. Das mit Schreiben vom 26. Juli 2010 offerierte Angebot war daher auch\naufgrund der fehlenden umgekehrten Kompensation bei gegenläufigen Währungsverschiebungen nicht sachgerecht.\n\n3.8.4 Schliesslich ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass entsprechend der Lehre vom sogenannten Betriebsrisiko Betriebsstörungen betriebstechnischer, wirtschaftlicher oder behördlicher\nArt zum Risiko des Arbeitgebers gehören und dieser die Folgen zu tragen hat, obwohl er sie\nnicht verschuldet hat (MANFRED REHBINDER / JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Band VI/2/2/1, Bern 2010, Art. 324 N 38 f., mit weiteren Hinweisen). Genauso wie\nein Rohstoffmangel und die damit verbundenen Preiserhöhungen stellen auch die negativen\nFolgen einer Währungsschwankung eine vom Arbeitgeber zu tragende wirtschaftliche Betriebsstörung dar, welche nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden kann (PHILIPP GREMPER,\na.a.O, S. 75). In diesem Zusammenhang stellt das gewählte Vorgehen auch eine unzulässige\nÜberwälzung des Währungsrisikos als Bestandteil des Betriebsrisikos dar.\n\n3.8.5 Soweit sich die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des\nGAV in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie beruft, ist Art. 9 Abs. 4 Anhang I FZA zu\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbeachten. Dieser besagt, dass alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder\nsonstigen Kollektivverträgen u.a. betreffend die Entlohnung von Rechts wegen insoweit nichtig\nsind, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind,\ndiskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. Wie bereits festgestellt, liegt eine indirekte Diskriminierung vor, so dass sich die Arbeitgeberin nicht auf den GAV berufen kann, weil\ndas FZA eine GAV-Bestimmung verdrängt, soweit diese diskriminierend ist.\n\n3.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Lohnsenkung der Grenzgänger\nwegen der Eurokrise bzw. die Offerte vom 26. Juli 2010 eine indirekte Diskriminierung nach\nFZA darstellt. Sachliche Rechtfertigungsgründe für diese Diskriminierung liegen nicht vor, da\nauch die Schweizer von der Eurokrise profitieren. Zudem wurde eine gegenläufige Kompensation im Sinne einer Lohnerhöhung bei hohem Eurokurs nicht vorgesehen. Weiter liegt eine unzulässige Überwälzung des Währungsrisikos als Bestandteil des Betriebsrisikos vor. Der Inhalt\ndes am 26. Juli 2010 angebotenen Vertrages verstiess gegen das FZA. Der Arbeitnehmer durfte diese Offerte daher in guten Treuen ablehnen. Mit der Ablehnung dieser Offerte hat er somit\nnach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Die aufgrund\nseiner Ablehnung erfolgte Kündigung ist auch aus diesem Grund missbräuchlich im Sinne von\nArt. 336 Abs. 1 lit. d OR.\n\n4. Massenentlassung\n\n"}