{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n3.7 Die Arbeitgeberin macht geltend, das Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot habe weder eine andere noch eine weitergehende Tragweite als jenes gemäss Art. 8\nBV. Insbesondere schreibe das FZA auch keinen Anspruch auf \"absolute Lohngleichheit\" vor.\nAuch gegenüber Arbeitnehmern, die sich auf das FZA berufen könnten, seien deshalb nur willkürliche, nicht aber sachlich gerechtfertigte Benachteiligungen unzulässig. Wäre es nicht so,\nwürde eine Ungleichbehandlung durch Besserstellung der Grenzgänger gegenüber den Arbeitnehmern mit Wohnsitz in der Schweiz resultieren. Das sei weder dem Wortlaut noch der ratio\nlegis des FZA zu entnehmen. Auch gegenüber Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland gelte\ndeshalb das gleiche beschränkte Gleichbehandlungsgebot wie gegenüber Arbeitnehmern mit\nWohnsitz im Inland. Selbst wenn ein Anspruch auf absolute Lohngleichheit und damit eine Besserstellung gegenüber Inländern in das FZA hineininterpretiert würde, ändere dies nichts daran,\ndass Staatsverträge gleich wie Bundesgesetze verfassungskonform auszulegen seien. Eine\nFZA-Auslegung dergestalt, dass im Ergebnis für Grenzgänger im Vergleich zu Inländern eine\nlohndifferenzierungsmässige Besserstellung resultiere, sei verfassungswidrig, weil dadurch die\nWirtschafts-, Vertrags- und Verhandlungsfreiheit ohne klare Rechtsgrundlage und ohne öffentliches Interesse beschränkt würde.\nOb das FZA einen Anspruch auf absolute Lohngleichheit gewährt, ist im vorliegenden Verfahren\nnicht zu beurteilen, denn der Kläger hat gar keinen Anspruch auf absolute Lohngleichheit geltend gemacht, sondern lediglich, dass es nicht zulässig sei, nur bei den Grenzgängern eine\nLohnreduktion wegen der Eurokrise vorzunehmen. Der Kläger hat zwar behauptet, das Lohnniveau der Grenzgänger sei im Betrieb der Beklagten bereits generell tiefer als jenes der schweizerischen Arbeitnehmenden, aber er hat keine diesbezügliche Anpassung und somit keine absolute Lohngleichheit verlangt. Auf die Ausführungen der Arbeitgeberin betreffend absoluter\nLohngleichheit und die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen betreffend verfassungskonformer Auslegung des FZA, ist daher nicht weiter einzugehen.\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.8 Nachdem eine indirekte Diskriminierung bejaht wird, gilt es zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen. Dazu ist ein sachlicher Grund für die Benachteiligung erforderlich, welcher zudem die Differenzierung als geboten erscheinen lässt. Schliesslich ist das Element der\nVerhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Eingriff in die Gleichbehandlung\nauf das Erforderliche zu beschränken (JEAN-FRITZ STÖCKLI, Lohngleichheit für Grenzgänger bei\nWährungsverschiebungen, in: ARV online 2012 Nr. 262, Rz 63).\nDie Arbeitgeberin bringt vor, die Änderungskündigung mit offerierter Weiterbeschäftigung zu\neinem 6% tieferen Lohn sei aus marktbedingten Gründen betrieblich notwendig gewesen und\ndeshalb sachlich gerechtfertigt. Aufgrund der Eurokrise habe sie rasch wirksame Kostensenkungsmassnahmen ergreifen müssen, was praktisch nur mit Lohnreduktionen möglich sei. Die\nGrenzgänger hätten von der Eurokrise profitiert. Die Lebenshaltungskosten seien in Frankreich\nrund 19% tiefer als in der Schweiz. Zusätzlich hätte die Wechselkursschwankung für die Grenzgänger eine faktische Lohnerhöhung von 19% bewirkt. Auch mit der Lohnreduktion von 6% seien die Grenzgänger im Vergleich zu den Inländern noch um 32% besser gestellt. Wenn man\nden Inländern die gleiche Lohnreduktion zugemutet hätte, obwohl sie im Unterschied zu den\nGrenzgängern nicht von der Eurokrise profitierten, wären stossende Ungerechtigkeiten entstanden und der innerbetriebliche Arbeitsfrieden gefährdet gewesen. Der um 6% reduzierte Lohn\nsei immer noch über dem orts- und branchenüblichen Niveau gelegen, wie die Tripartite Kommission festgestellt habe.\n\n3.8.1 Wie bereits die Vorinstanz ist auch das Kantonsgericht der Auffassung, dass der tiefe\nEurokurs nicht nur einseitig den Grenzgängern zu Gute kommt. Inländer kaufen zunehmend im\nEuroraum ein, dies vor allem in Zeiten des schwachen Eurokurses. Gerade in den grenznahen\nGebieten - wie hier vorliegend - ist der \"Einkaufstourismus\" in den Euroraum besonders ausgeprägt. Dabei handelt es sich nicht nur um den Einkauf von Lebensmitteln und Kosmetikprodukten. Zunehmend gehen Inländer auch für Dienstleistungen wie Restaurantbesuche, Coiffeurbesuche, Autoreparaturen und Zahnarztbehandlungen in Euroländer. Beim Profit der Schweizer\nvom tiefen Eurokurs handelt es sich nicht nur um Kleinigkeiten. So gehen die inländischen\nGrossverteiler davon aus, dass ihnen wegen dem Einkaufstourismus in die Eurozone milliardenschwere Umsätze verloren gehen. In der Schweiz wohnhafte Arbeitnehmende profitieren\nsomit ebenfalls vom tiefen Eurokurs. Dies auch, in dem in der Schweiz vermehrt Produkte aus\ndem EU-Raum unter dem Titel \"Euro-Bonus\" günstiger angeboten werden. Eine währungsbedingte Kaufkraftsteigerung kommt somit nicht nur den Grenzgängern zu Gute. Zudem kaufen\ndie Grenzgänger zum Teil auch in der Schweiz ein, gehen hier Mittagessen, haben teilweise\nauch Hypotheken in Schweizerfranken oder schicken ihre Kinder zum Teil auch in schweizerische Privatschulen. Diese Ausgaben fallen ihnen somit auch in Schweizerfranken an und sie\nkönnen diesbezüglich auch nicht vom Eurokurs profitieren. Der schwache Eurokurs ist gestützt\nauf diese Ausführungen kein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür, einseitig nur den Grenzgängern die Löhne zu senken.\n\n"}