{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauch private Arbeitgeber (Kurt PÄRLI, Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung, Rz 73 und\n102; Yvo HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, in: AJP\n2003, S. 257, 261; BGE 4A_593/2009 vom 5. März 2010). Die ausländischen Arbeitnehmenden haben demnach einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf gleichen Lohn für\ngleichwertige Arbeit (Manfred REHBINDER/Jean-Fritz STÖCKLI, a.a.O., Art. 322 OR N 9).\"\n\n3.5 Die massgebenden Bestimmungen des FZA lauten folgendermassen:\nArt. 2 Nichtdiskriminierung\nDie Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen\nVertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen\nI, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.\n\nAnhang I: Art. 9 Gleichbehandlung\n(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf auf Grund seiner\nStaatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht\nanders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.\n(…)\n(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle\nübrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für\nausländische Arbeitnehmer, die Staatsanghörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.\n\nAngesichts des Wortlauts von Art. 9 Abs. 4 Anhang I zum FZA und der Auslegung nach Sinn\nund Zweck der Bestimmungen im Kontext des FZA ist von einer umfassenden und unmittelbaren Drittwirkung auszugehen. Private sind durch das Diskriminierungsverbot des FZA im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit unmittelbar gebunden (PHILIPP GREMPER, Frage der Zulässigkeit der Zahlung des Lohnes in Euro, in: Anwaltsrevue 2/2012, S. 73, S. 76; YVO\nHANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, in: AJP 3/2003, S. 257,\nS. 261; weitere Literaturhinweise siehe vorinstanzlicher Entscheid, E. 6.3). Dies bestreitet die\nArbeitgeberin im Berufungsverfahren nicht.\n\n3.6 Gemäss Art. 2 FZA in Verbindung mit dessen Anhang I Art. 9 darf ein Arbeitnehmender,\nder Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Entlohnung, nicht anders behandelt werden\nals inländische Arbeitnehmer. Das Diskriminierungsverbot nach FZA verbietet sowohl die offene\noder direkte (formelle) Diskriminierung, d.h. jede Unterscheidung, die ausdrücklich auf die\nStaatsangehörigkeit abstellt, wie auch die versteckte oder indirekte (materielle) Diskriminierung.\nEin indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine benachteiligende Regelung an ein anderes\nKriterium als die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber in ihren Auswirkungen zum gleichen Er-\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngebnis führt, ohne dass dies durch objektive Umstände gerechtfertigt wäre. Dabei müssen in\nder grossen Mehrzahl der von der Norm geregelten Fällen Angehörige anderer Staaten betroffen sein (Bger 4A_593/2009 vom 5. März 2010, E. 1.4; BGE 131 V 209, E. 6; BGE 130 I 26,\nE. 3.2).\nDie Arbeitgeberin knüpfte betreffend Adressatenkreis für die Offerte zur Lohnsenkung nicht an\ndie Staatsangehörigkeit an, so dass keine direkte Diskriminierung vorliegt. Sie knüpfte jedoch\nan das Kriterium \"Grenzgänger\" an. Es entspricht eher der Ausnahme, dass schweizerische\nStaatsangehörige, welche in der Schweiz arbeiten, im Ausland wohnen. So handelte es sich\ndenn auch bei den bei der Berufungsklägerin beschäftigten und im Ausland wohnenden Arbeitnehmenden gemäss Ausführungen der Arbeitgeberin nur gerade bei deren zwei um schweizerische Staatsangehörige. Von den betroffenen 120 Grenzgängern waren 118 ausländische\nStaatsangehörige. Somit waren in der grossen Mehrzahl ausländische Arbeitnehmende betroffen. Soll nunmehr nur der Lohn der Grenzgänger aufgrund der Eurokrise gesenkt werden und\nerhalten diese folglich für die gleiche Arbeit weniger Lohn als die inländischen Arbeitnehmenden, werden sie diesen gegenüber benachteiligt. Somit liegt eine indirekte Diskriminierung vor.\nDass das FZA auch auf die Grenzgänger anwendbar ist, ist unbestritten und ergibt sich aus\nArt. 7 Anhang I FZA.\n\n"}