{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n3.3 Der Arbeitnehmer entgegnet, die Arbeitnehmerin verkenne die rechtliche Situation, wenn\nsie davon ausgehe, dass das FZA nur eine \"willkürliche\" Ungleichbehandlung verbiete. Grundsätzlich sei das Diskriminierungsverbot absolut zu verstehen. Abweichungen von diesem\nGrundsatz seien ausnahmsweise möglich, bedürften aber einer qualifizierten Begründung und\nmüssten einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten.\n\n3.4 Die Vorinstanz hat unter Ziffer 6.3 ihrer Entscheidbegründung allgemeine Ausführungen\nzum FZA gemacht, auf welche verwiesen werden kann und die folgendermassen lauten:\n\n\"6.3 Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\neinerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über\ndie Freizügigkeit trat am 1. Juni 2002 in Kraft. Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt, die\nFreizügigkeit der Personen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (vgl. die Präambel des\nFreizügigkeitsabkommens; BGE 137 II 242 E. 3.2.1). Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrechtmässig im Hoheitsgebiet der anderen aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens\nnach den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Zwar können sich die Staatsangehörigen der Vertragsparteien im Anwendungsbereich\ndes Abkommens unmittelbar auf diesen Grundsatz berufen, doch ist er nur in Situationen direkt anwendbar, für welche das Abkommen keine speziellen Nichtdiskriminierungsbestimmungen enthält. Art. 9 Anhang I FZA bestimmt den Geltungsbereich dieses Grundsatzes für\nArbeitnehmende und ihre Familienangehörigen (Claire de COULON/Dieter W. GROSSEN:\nWesentliche Grundsätze des Freizügigkeitsabkommens, in: Bilaterale Verträge I & II\nSchweiz - EU, Schulthess Juristische Medien AG 2007, S. 143 N 26 f.; Chantal DELLI, Verbotene Beschränkungen für Arbeitnehmende?, Basel 2009, S. 44). Art. 9 Abs. 1 Anhang I\nFZA sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, auf\nGrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich\nder Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlöhnung, nicht\nanders behandelt werden darf als die inländischen Arbeitnehmer. Gemäss Art. 9 Abs. 4 Anhang I FZA sind alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlöhnung\nund alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbestimmungen von Rechts wegen insoweit nichtig,\nals sie für ausländische Arbeitnehmende, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind,\ndiskriminierende Bestimmungen vorsehen oder zulassen. Sinn dieser Vorschriften ist,\nschweizerische Arbeitnehmende vor Lohnunterbietung durch ausländische Arbeitskräfte zu\nschützen. Die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen dienen damit letztlich dem Arbeitsfrieden (Manfred REHBINDER/Jean-Fritz STÖCKLI, Berner Kommentar, Kommentar zum\nschweizerischen Privatrecht, VI/2/2/1, Bern 2010, Art. 322 OR N 9). Das Diskriminierungsverbot verbietet sowohl die offene oder direkte (formelle) Diskriminierung, d.h. jede Unterscheidung, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellt, als auch die versteckte oder indirekte (materielle) Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine benachteiligende Regelung an ein anderes Kriterium als die Staatsangehörigkeit knüpft, aber in ihren Auswirkungen\nzum gleichen Ergebnis führt, ohne dass dies durch objektive Umstände gerechtfertigt wäre.\nDabei müssen in der grossen Mehrzahl der von der Norm geregelten Fälle Angehörige anderer Staaten betroffen sein (BGE 4A_593/2009 vom 5. März 2010 E. 1.4; 2P.305/2002 vom 27.\nNovember 2003 E. 3.2.3; Kurt PÄRLI, Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsansprüche nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen, in:\nJusletter 14. August 2006, Rz 75, zitiert Kurt PÄRLI, Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung).\nDer Rückgriff auf den Wohnsitz oder den Ausbildungsort sind typische Unterscheidungskriterien, die im Ergebnis eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirken\n(Astrid EPINEY, Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, in:\nSJZ 105 (2009), S. 25, 29). Sofern eine Massnahme bestimmte Personen mit ausländischem\nWohnsitz anders behandelt als Personen mit inländischem Wohnsitz indiziert das Unterscheidungskriterium \"Wohnsitz\" regelmässig eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der\nStaatsangehörigkeit, da die Mehrzahl der Menschen in demjenigen Staat wohnt, dessen\nStaatsangehörigkeit sie besitzt (Olivier STEINER, Das Verbot der indirekten Diskriminierung\naufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben, Basel 1999, S. 122). Das Diskriminierungsverbot\nist u.a. bezüglich der arbeitsrechtlichen Bestimmungen unmittelbar anwendbar (Chantal\nDELLI, a.a.O., S. 25) und es entfaltet Drittwirkung: Verpflichtet sind sowohl staatliche wie\n\n"}