{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nÄnderungskündigung. Der Einwand der Arbeitgeberin, die von einem juristischen Laien abgefasste Begründung sei etwas unglücklich formuliert, ändere jedoch nichts daran, dass für alle\nBeteiligten klar gewesen sei, dass nicht Rache das Motiv der Änderungskündigung gewesen\nsei, sondern allein wirtschaftliche und betriebliche Sachzwänge, überzeugt angesichts der klaren Formulierung im Kündigungsschreiben nicht. Das Rachemotiv wird im Weiteren dadurch\nbestätigt, dass die mit der Änderungskündigung erfolgte Offerte nochmals schlechtere Bedingungen im Vergleich zur Offerte vom 26. Juli 2010 vorsah. So wäre der tiefere Lohn bei einem\nAnstieg des Euros auf 1.50 nicht wieder erhöht worden und die Pensionskassenbeiträge wären\nauf dem neuen, tieferen Lohn abgerechnet worden. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wurde Herr E.____ (Präsident und Delegierter der Arbeitgeberfirma) gefragt, weshalb bei der mit der Änderungskündigung erfolgten Offerte die Verbesserungen bei einer Euroanpassung weggelassen worden seien. Er antwortete, es wäre unfair gewesen gegenüber den\nanderen Arbeitnehmern, da der Kläger einen Vorteil gegenüber den anderen Angestellten gehabt hätte, welche das Angebot angenommen hätten. Diese Gründe für eine nochmalige Verschlechterung sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das Gericht sieht keine sachlichen\nund wirtschaftlichen Gründe, weshalb mit der Änderungskündigung nicht noch einmal die genau\ngleiche Offerte wie am 26. Juli 2010 hätte unterbreitet werden können. Dies gilt umso mehr, als\nder Arbeitgeberin spätestens im Zeitpunkt der Kündigung klar sein musste, dass sie ihrerseits\ndie Kündigungsfrist bei der Offerte vom 26. Juli 2010 nicht eingehalten hat und hierfür nun nicht\nden Kläger bestrafen kann. Indem sie jedoch dem Kläger wegen dessen berechtigter Ablehnung der Offerte vom 26. Juli 2010 kündigte und ihm darüber hinaus ein neues Angebot mit\nnochmals schlechteren Bedingungen unterbreitet hat, ist das Rachemotiv offensichtlich. Wie\nbereits erwähnt war der Kläger berechtigt, die Offerte vom 26. Juli 2010 abzulehnen. Er hat\ndamit nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Die aufgrund seiner Ablehnung erfolgte Änderungskündigung stellt entsprechend diesen Ausführungen\naufgrund des konkreten Vorgehens der Arbeitgeberin eine missbräuchliche Kündigung im Sinne\nvon Art. 336 Abs. 1 lit. d OR dar.\nEin arglistiges, treuwidriges, perfides oder sonst wie verwerfliches Verhalten ist für die Annahme einer missbräuchlichen Kündigung nicht vorausgesetzt, so dass auf die diesbezüglichen\nAusführungen der Arbeitgeberin nicht weiter einzugehen ist. Ebenso kann die Arbeitgeberin aus\nder Tatsache, dass von 120 Grenzgängern deren 113 der Vertragsänderungsofferte vom\n26. Juli 2010 zustimmten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das gewählte Vorgehen gegenüber\nden nicht zustimmenden Arbeitnehmern ist und bleibt eine Rachekündigung und somit eine\nmissbräuchliche Kündigung.\n\n2.5 Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, es liege auch eine Missbräuchlichkeit im Sinne\nvon Art. 336 Abs. 1 lit. a OR vor, weil die unterbreitete Vertragsverschlechterung und die auf die\nAblehnung hin ausgesprochene Kündigung damit begründet werde, dass der Arbeitnehmer\nWohnsitz in Frankreich habe.\nDer ausschlaggebende Punkt für die Kündigung war entsprechend den oben ausgeführten Erwägungen die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Offerte. Eine Missbräuchlichkeit im\nSinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ist daher zu verneinen.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Verletzung des Freizügigkeitsabkommens FZA\n\n3.1 Die Vorinstanz gelangte nach ausführlichen Erwägungen zusammenfassend zum\nSchluss, sofern das Unternehmen den Lohn seiner Arbeitnehmenden kürzen möchte, dürfe\nnicht an deren ausländischen Wohnsitz angeknüpft werden. Tiefe Lebenshaltungskosten im\nAusland seien kein sachlicher Rechtfertigungsgrund, um den Lohn zu reduzieren. Eine diesbezügliche GAV-Bestimmung würde durch das FZA (Abkommen zwischen der Schweizerischen\nEidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nandererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.681) verdrängt und sei\nnicht anwendbar. Der Wechselkurs gehöre zum Betriebsrisiko, dieses könne nicht auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden. Mangels Rechtfertigungsgrund stelle die an den Kläger gerichtete Vertragsänderungsofferte mit tieferem Lohn eine unzulässige Diskriminierung gemäss\nArt. 9 Abs. 1 Anhang I FZA dar. Mit seiner Weigerung, den neuen Arbeitsvertrag mit tieferem\nLohn anzunehmen, habe der Kläger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht.\nDie darauf folgende Kündigung der Arbeitgeberin sei deshalb missbräuchlich gemäss Art. 336\nAbs. 1 lit. d OR.\n\n3.2 Die Arbeitgeberin bestreitet nicht, dass sich der Kläger unmittelbar und direkt auf das\nFZA berufen kann und das FZA auch eine indirekte Diskriminierung verbietet. Sie ist jedoch der\nAuffassung, dass auch FZA-Begünstigte keinen Anspruch auf absolute Lohngleichheit hätten.\nDiese würden gegenüber den Inländern keine Besserstellung geniessen, sondern seien gleich\nwie die Inländer nur vor willkürlichen Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen geschützt.\nEs sei aber weder willkürlich noch unsachlich, wenn ein exportabhängiger Arbeitgeber, der unter der Eurokrise leide, einem Mitarbeiter mit Wohnsitz im kostengünstigen Euroland etwas weniger Lohn in Schweizerfranken offeriere als den Mitarbeitern, die in der teuren Schweiz leben\nwürden und entsprechend höhere Lebenshaltungskosten zu finanzieren hätten. Solche privatautonomen Differenzierungen seien zulässig und gerechtfertigt.\n\n"}