{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n2.3.3 Der Arbeitnehmer bestreitet nicht, dass die Frankenstärke gerade für exportorientierte\nFirmen ein Problem darstelle und sie zum Handeln zwinge. Er führt aus, es stelle sich jedoch\ndie Frage, wie dieses Problem angegangen werde und welche Massnahmen zulässig seien und\nwelche eben nicht. Die Vorinstanz habe den vorliegenden Sachverhalt richtig gewürdigt. Mit der\nVertragsofferte sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden. Der Arbeitnehmer sei deshalb\nberechtigt gewesen, die Vertragsofferte abzulehnen. Er habe einen vertraglich und gesetzlich\ngeschützten Anspruch geltend gemacht, was dann mit der Kündigung beantwortet worden sei.\nEs liege aufgrund des Vorgehens eine missbräuchliche Kündigung vor. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten billigeren Lebenskosten würden bestritten wie auch die Notwendigkeit dieser\nMassnahmen. Im Übrigen verkenne die Arbeitgeberin die rechtliche Situation, wenn sie die Zulässigkeit einzig unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtfertigung prüfe. Denn auch das Vorgehen könne zu einer Missbräuchlichkeit führen. Der Racheaspekt ergebe sich auch daraus, dass\ndie mit der Kündigung vorgelegte Vertragsofferte nochmals schlechtere Bedingungen vorgesehen habe.\n\n2.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin mit ihrer Offerte vom\n26. Juli 2010 betreffend der eurokrisenbedingt befristeten Lohnreduktion von 6% per 1. September 2010 die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Ebenfalls unbestritten ist,\ndass mit der Änderungskündigung die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde und dass\ndas mit der Änderungskündigung erfolgte neue Angebot verglichen mit der Offerte vom 26. Juli\n2010 insofern schlechter war, als die wechselkursbezogene Erhöhungsklausel entfiel wie auch\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndas Angebot der Arbeitgeberin, die PK-Arbeitgeberbeiträge weiterhin auf dem bisherigen Lohnniveau abzurechnen.\nDas schweizerische Arbeitsvertragsrecht geht vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit aus. Es\nbedarf daher für die Rechtmässigkeit einer Kündigung grundsätzlich keiner besonderen Kündigungsgründe. Missbräuchlich ist eine Kündigung jedoch dann, wenn sie aus bestimmten Gründen erfolgt, welche in Art. 336 OR umschrieben sind. Die Aufzählung von Art. 336 OR ist allerdings entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht abschliessend. Sie konkretisiert vielmehr das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot und es sind weitere Tatbestände denkbar, sofern sie eine Schwere aufweisen, welche mit den in Art. 336 OR aufgeführten vergleichbar sind\n(BGE 136 III 513, E. 2.3; Bger 4A_430/2010 vom 15.11.2010, E. 2.1; Bger 4A_63/2009 vom\n23.03.2009, E. 3.1; Bger 4A_28/2009 vom 26.03.2009, E. 3.2; DENIS G. HUMBERT, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art.\n336 OR und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1472). Auch die Änderungskündigung ist trotz der damit verbundenen Druckausübung grundsätzlich zulässig (BGE 123 III\n246, E. 3; ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KAENEL / ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 336 N 4). Der sachliche Kündigungsschutz knüpft grundsätzlich am\nMotiv der Kündigung an. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus der Art und Weise\nergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt (BGE 131 III 535, E. 4.2; Bger\n4A_430/2010 vom 15.11.2010, E. 2.1.2). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR ist die Kündigung\neines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Man spricht in\ndiesen Fällen von Rachekündigung (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., Art. 336 N 8).\nDass die Offerte vom 26. Juli 2010 die Kündigungsfrist nicht einhielt, hat für sich allein noch\nkeine massgebende Bedeutung, denn es steht den Parteien frei, eine einvernehmliche Vertragsänderung auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu vereinbaren. Entscheidend im vorliegenden Fall ist jedoch, dass der Arbeitnehmer das Recht hatte, die von der Arbeitgeberin\nvorgeschlagene Offerte zur Vertragsänderung abzulehnen, da diese die Kündigungsfrist nicht\neinhielt. Denn der Arbeitnehmer muss sich keine Vertragsänderung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gefallen lassen. Es gilt daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die nachfolgende Änderungskündigung erfolgte, weil der Arbeitnehmer die Offerte abgelehnt hat. Das entsprechende Kündigungsschreiben vom 6. September 2010 lautet folgendermassen:\n\n\"Nous vous référons à notre courrier du 26 juillet 2010 dans lequel nous vous demandions\nde bien vouloir accepter une réduction de votre salaire compte tenu de la faiblesse de l'euro.\nCompte tenu du fait que vous n'avez pas été en mesure d'accepter cette démarche, nous\nnous voyons malheureusement dans l'obligation de résilier votre contrat de travail avec effet\nau 31 décembre 2010, conformément au délai de préavis contractuel.\"\n\nIm Kündigungsschreiben steht ausdrücklich, dass die Kündigung erfolge, weil der Arbeitnehmer\ndie Lohnreduktion gemäss Offerte vom 26. Juli 2010 nicht akzeptiert habe. Die Formulierung im\nKündigungsschreiben ist klar und lässt keinen Interpretationsspielraum: dem Arbeitnehmer\nwurde gekündigt, weil er die Offerte vom 26. Juli 2010 ablehnte. Die Kündigung hätte nur umgangen werden können, wenn der Kläger dieser Offerte zugestimmt hätte. Es besteht damit ein\nklarer Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung der Offerte vom 26. Juli 2010 und der\n\n"}