{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.3.1 Unter dem Titel Rachekündigung führte die Vorinstanz aus, eine Anpassung des Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse müsse möglich und\nzulässig sein. Es widerspreche sowohl dem Interesse der Parteien als auch der Öffentlichkeit,\ndie Arbeitgeberin vor die Alternative zu stellen, entweder den Arbeitnehmer zu den bisherigen\nBedingungen weiter zu beschäftigen oder das Arbeitsverhältnis zu beenden. Um Änderungen\nder Lohnvereinbarungen durchzusetzen, würden dem Arbeitgeber grundsätzlich zwei Varianten\nzur Verfügung stehen: die Änderungskündigung und der Änderungsvertrag. Als Änderungskündigungen würden bedingte Kündigungen bezeichnet, welche nicht darauf abzielen, das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufzulösen, sondern dazu dienen, geänderte Vertragsmodalitäten durchzusetzen. Änderungskündigungen seien nach Lehre und Rechtsprechung trotz der damit verbundenen Druckausübung grundsätzlich zulässig. Allerdings überschreite der Druck das zulässige Mass, wenn damit eine für die Gegenseite ungünstige Vertragsänderung herbeigeführt\nwerden solle, die sich sachlich nicht rechtfertigen lasse. Zudem könne eine Änderungskündigung - unabhängig vom Ausmass der Veränderung - auf Grund des Vorgehens missbräuchlich\nsein: Verlange ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, dass dieser eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist annehme und kündige er ihm, weil der\nArbeitnehmer dazu nicht bereit sei, liege eine Rachekündigung vor. Denn die Weigerung, eine\nLohnreduktion ohne Einhaltung der Kündigungsfrist anzunehmen, stelle die Geltendmachung\neines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR dar, weshalb die\ndarauffolgende Kündigung missbräuchlich sei. Die Vertragsänderungsofferte mit Wirkung ab\n1. September 2010 habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Mit der Ablehnung der Vertragsänderungsofferte vom 26. Juli 2010 habe der Kläger nach Treu und Glauben Ansprüche\naus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht und auf seiner Lohnforderung während der Kündigungsfrist beharrt. In der Folge habe die Beklagte unter Einhaltung der Frist die Kündigung\nausgesprochen und dem Kläger erneut einen Vertrag mit 6% weniger Lohn unterbreitet. Da die\nVertragsänderungsofferte vom 26. Juli 2010 die Kündigungsfrist unterschritten habe, liege ein\nMissbrauchstatbestand vor. Die Kausalität zwischen der Ablehnung des Klägers, die Vertragsänderungsofferte anzunehmen, und der Kündigung sei offensichtlich. Die Kündigung nenne als\nKündigungsgrund die Weigerung des Klägers, die Lohnreduktion anzunehmen. Es liege eine\nRachekündigung vor. Die Kündigung sei aufgrund des konkreten Vorgehens der Beklagten\nmissbräuchlich. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob die Lohnreduktion sachlich gerechtfertigt gewesen sei.\n\n2.3.2 Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, es sei materiellrechtlich falsch und unhaltbar, im vorliegenden Fall eine missbräuchliche Rachekündigung anzunehmen. Die Vorinstanz\nhabe festgehalten, dass eine Anpassung des Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche\noder betriebliche Bedürfnisse möglich und zulässig sei und dem Arbeitgeber dafür grundsätzlich\nzwei Varianten zur Verfügung stünden, nämlich die Änderungskündigung und der Änderungsvertrag. Ein konsensualer Änderungsvertrag sei auch im Arbeitsvertragsrecht ohne Einhaltung\nvon Frist- und Formvorschriften zulässig. Folglich gehe es nicht an, eine unter Einhaltung der\nordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Änderungskündigung automatisch und ausnahmslos als missbräuchliche Rachekündigung zu qualifizieren, nur weil ihr ein Antrag auf Vornahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung ohne vollständige Einhaltung der Kündi-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngungsfrist vorausgegangen sei. Die Beklagte habe sich in Zusammenhang mit der Änderungskündigung weder arglistig, treuwidrig, perfid noch sonst wie verwerflich verhalten. Sie habe mit\nder Anfrage vom 26. Juli 2010 weder mit Kündigung gedroht noch sonst wie genötigt. Im Weiteren sei die Änderungskündigung auch sachlich gerechtfertigt gewesen, da diese erfolgt sei, weil\ndie Beklagte als exportabhängiges Unternehmen wegen der starken und andauernden Eurokrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Zudem sei die Lohnreduktion von 6% auch\nbetraglich angemessen gewesen und habe keine Härte oder Unbilligkeit für den Kläger bewirkt.\nWeiter sei auch der Kausalzusammenhang nicht gegeben. Die Änderungskündigung sei vorgenommen worden weil die Arbeitgeberin aufgrund der Eurokrise Kostensenkungsmassnahmen\nhabe ergreifen müssen. Es handle sich um keine Rachekündigung, sondern um eine Änderungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz entspringe einer formalistischen und unhaltbaren Behaftung der Beklagten bei der Begründung der\nÄnderungskündigung. Diese von einem juristischen Laien abgefasste Begründung sei zugegebenermassen etwas unglücklich formuliert, doch ändere dies nichts daran, dass nicht Rache\ndas Motiv gewesen sei, sondern allein wirtschaftliche und betriebliche Sachzwänge. Ausserdem\nhabe der Kläger nicht in guten Treuen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht, sondern habe einfach keine Lohnreduktion akzeptieren wollen. Er habe nicht in guten Treuen annehmen können, dass er einen Rechtsanspruch auf unbeschränkte Anstellung zu unveränderten bisherigen Bedingungen habe. Es sei dem Kläger sodann nicht darum gegangen, dass er\neinfach die Kündigungsfrist eingehalten haben wollte, denn diesen Mangel weise die Änderungskündigung nicht auf.\n\n"}