{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nan das von ihm erlassene Urteil gebunden. Sobald es mindestens einer Partei eröffnet worden\nist, ist es ihm in der Regel verwehrt, es aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Zwischen\nder Abstimmung und der Eröffnung kann das Gericht jedoch auf seinen Entscheid zurückkommen und durch einen neuen Mehrheitsentscheid sein Urteil abändern, denn der Entscheid ist\nerst dann unumkehrbar gefällt, wenn er eröffnet ist (DANIEL STAEHELIN, in: Thomas Sutter-\nSomm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 236 N. 23; GEORG NAEGELI, in: Paul Oberhammer\n(Hrsg.), Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 236 N 14).\nDem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass an der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012 eine Urteilsberatung stattfand und dass die Referentin\nbeantragte, die Klagen seien betreffend missbräuchliche Kündigung gutzuheissen und Entschädigungen von sechs Monatslöhnen bzw. in einem Fall von drei Monatslöhnen zuzusprechen. Aus dem Protokoll geht weiter hervor, dass sowohl der Richter wie auch der Gerichtspräsident diesen Antrag der Referentin unterstützten. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich\nsodann, dass der Entscheid den Parteien nach der Gerichtsverhandlung durch postalische Zustellung des Dispositivs, ohne schriftliche Begründung, entsprechend Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO,\nförmlich eröffnet wurde. Der Entscheid existiert erst von dem Zeitpunkt an, da er den Parteien\noffiziell und formgerecht mitgeteilt wird (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 239 N 10). Dies geschah\nim vorliegenden Fall durch die nachträgliche postalische Zustellung des Urteilsdispositivs. Daran ändert auch nichts, dass der Entscheid den Parteien an der Verhandlung mündlich mitgeteilt\nwurde, da den Gerichten nicht verboten ist, den Entscheid an der Verhandlung bloss mündlich\nmitzuteilen und zu begründen und den unbegründeten Entscheid nachträglich förmlich zuzustellen und erst damit zu eröffnen (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 239 N 22). Bis zu dieser Zustellung hätte der Entscheid noch geändert werden können, was allerdings nicht geschah, geht\ndoch aus dem Protokoll hervor, dass eine missbräuchliche Kündigung von allen bejaht wurde.\nDie einzelnen diesbezüglichen Begründungen der Referentin, des Richters und des Gerichtspräsidenten sind im Protokoll nicht ersichtlich und entsprechend den Protokollierungsbestimmungen von Art. 235 ZPO auch gar nicht zu protokollieren. Wie diese mündlichen Begründungen lauteten, ist ohnehin nicht von Bedeutung, denn wenn die Parteien ein schriftlich begründetes Urteil erhalten, ist allein dessen Begründung massgebend (Bger 5P.227/2002 vom\n01.10.2002, E. 2; GEORG NAEGELI, a.a.O., Art. 239 N 22). Die Berufungsklägerin kann daher mit\nihren Ausführungen zu den mündlichen Urteilsbegründungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.\nVielmehr ist entsprechend diesen Erwägungen auf die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz abzustellen, in welcher das Vorliegen einer Rachekündigung bejaht wird. Die Entscheidbegründung wurde vom Gerichtspräsidenten unterschrieben, so dass ohne Weiteres davon\nauszugehen ist, dass auch er damit einverstanden war, dass die Bejahung der Rachekündigung\nEingang in die massgebende schriftliche Begründung finden soll.\n\n2.2. Bei der Vorinstanz war streitig, ob es sich beim Schreiben der Arbeitgeberin vom 26. Juli\n2010 um eine Offerte zur Vertragsänderung oder um eine informelle Anfrage der Arbeitgeberin\nhandle. Die Vorinstanz gelangte durch Auslegung des betreffenden Schreibens zum Schluss,\ndass der Vorschlag der Arbeitgeberin als verbindliche Offerte zur Vertragsänderung zu verstehen sei. In der Berufung moniert die Arbeitgeberin die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht. Somit ist diese Frage unter den Parteien nicht mehr strittig.\n\n"}