{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann als Rechtsmittel die Berufung erhoben werden, wenn der Streitwert mehr als CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a, Art. 308 Abs. 2\nder Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO; SR 272). Die Berufung muss schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids erfolgen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Inhaltlich können die unrichtige Rechtsanwendung und\ndie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Das angefochtene\nUrteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Arlesheim wurde der Rechtsvertretung der Berufungsklägerin am 18. April 2012 zugestellt, womit die Berufung vom 16. Mai 2012 fristgerecht\nerfolgt ist. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist\nfür die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte\nsachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. September 2010, EG ZPO; SGS 221).\n\n1.2 Die Berufungsklägerin reichte mit der Berufung neue Beilagen als Beweismittel ein. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel\nnur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer\nSorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Ob diese Voraussetzungen erfüllt bzw. die geltend gemachten Noven zu berücksichtigen sind, wird - soweit von\nBedeutung - bei den einzelnen Fragestellungen behandelt.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.3 Die Vorinstanz hat korrekt hergeleitet, dass gestützt auf Art. 121 Abs. 1 IPRG auf den\nvorliegenden Fall das schweizerische Recht zur Anwendung gelangt. Dies wird auch von keiner\nPartei bestritten.\n\n2. Rachekündigung\n\n2.1 Die Berufungsklägerin rügt vorweg, dass die Gerichtsmehrheit am Bezirksgericht in der\nöffentlichen Urteilsberatung eine missbräuchliche Rachekündigung i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d\nOR verneint habe. Sie führt aus, nur die Referentin habe die Meinung vertreten, dass ein Antrag\nauf konsensuale Vertragsänderung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist jede nachfolgende\nÄnderungskündigung unheilbar missbräuchlich mache, wenn eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vorgeschlagen werde. Nach der Referentin habe sich der Richter G.____\ngeäussert. Dieser habe zunächst entschuldigend erklärt, dass er nicht Jurist sei und sich deshalb letztlich auf die Rechtsbelehrungen der Mitrichter verlassen müsse, er aber schon der Meinung sei, dass man miteinander reden können müsse. Dieses Votum könne nur so verstanden\nwerden, als dass der Richter G.____ ein anderes Rechtsgefühl gehabt habe als die Referentin\nund er sich nur ihrer Meinung angeschlossen hätte, wenn auch der Gerichtspräsident als dritter\nRichter die Rechtsauffassung der Referentin geteilt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.\nDer Gerichtspräsident habe die Meinung der Referentin nicht geteilt sondern vielmehr deutlich\ngemacht, dass nach seiner Rechtsauffassung keine missbräuchliche Rachekündigung vorliege.\nSpätestens nach diesem Votum des Gerichtspräsidenten habe man auch das Votum von Richter G.____ nicht als Zustimmung zur Rechtsauffassung der Referentin interpretieren können.\nDamit sei das Vorliegen einer missbräuchlichen Rachekündigung mit 2:1 Richterstimmen verneint worden. Dies könnten auch mehrere Pressevertreter als Zeugen bestätigen. Indem dann\nin der schriftlichen Urteilsbegründung die ordentliche Änderungskündigung als missbräuchliche\nRachekündigung deklariert worden sei, sei die Mehrheitsentscheidung des Gerichts ignoriert\nund damit Art. 236 Abs. 2 ZPO verletzt worden.\nDer Berufungsbeklagte bestreitet diese Ausführungen und führt aus, Richter G.____ habe in\nseinem Votum den Ausführungen der Referentin vollumfänglich und vorbehaltlos zugestimmt.\nWenn er seine Meinung nach den Ausführungen des Gerichtspräsidenten geändert hätte, hätte\ner vor der Abstimmung jederzeit darauf zurückkommen können. Die Auffassung der Berufungsklägerin sei auch in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend. Weil das Urteilsdispositiv erst nachträglich schriftlich eröffnet worden sei, sei der Entscheid anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2012 noch gar nicht eröffnet worden. Zwischen der Abstimmung und\nder Eröffnung könne das Gericht sogar auf seinen Entscheid zurück kommen und das Urteil\ndurch einen neuen Mehrheitsentscheid abändern. Dies sei jedoch nicht erfolgt, laute doch das\nschriftlich zugestellte Dispositiv gleich wie der mündlich begründete Entscheid.\nGemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO urteilt das Gericht durch Mehrheitsentscheid. Entsprechend Art.\n239 Abs. 1 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen entweder in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien\nmit kurzer mündlicher Begründung (lit. a) oder durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien\n(lit. b). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen\nseit der Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ist das Gericht\n\n"}