{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsich nehmen müssen. Die Kaufkraft sei damals kein Thema gewesen und es sei erst recht nicht\nüber eine Lohnerhöhung gesprochen worden. Eine einseitige Anpassung nach unten im jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht zulässig, da ansonsten das Verlustrisiko der Währungsschwankungen den Grenzgängern aufgebürdet würde. Die gewählte Massnahme verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz des FZA und könne nicht durch wirtschaftliche Interessen gerechtfertigt\nwerden. Sie sei weder geeignet noch erforderlich gewesen, um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nachhaltig zu bekämpfen. Die von der Arbeitgeberin vorgenommene einseitige Lohnkürzung zu Lasten der Grenzgänger stelle eine Verletzung des FZA dar, die nicht gerechtfertigt\nwerden könne und nicht verhältnismässig sei. Es werde bestritten, dass die Lebenshaltungskosten im grenznahen Ausland tiefer seien als in der Schweiz. In diesem Zusammenhang sei\ndarauf hinzuweisen, dass zahlreiche Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ihre Preise reduziert\nhätten und dass viele Schweizerinnen und Schweizer ihre Einkäufe in Lörrach oder Saint-Louis\nerledigen würden. In diesem Sinne würden auch die schweizerischen Konsumentinnen und\nKonsumenten vom schwachen Eurokurs profitieren und ihre Lebenshaltungskosten gegenüber\nfrüher reduzieren. Wenn nun die Lebenshaltungskosten lediglich für die Entlöhnung der Grenzgänger eine Rolle spiele, würden diese gegenüber den Inländern diskriminiert. Der Lohn stelle\ndie vertragliche Gegenleistung der Arbeitgeberin für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar.\nDer persönliche Bedarf der Arbeitnehmenden habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung und dürfe daher bei der Lohnbemessung keine Rolle spielen.\nWeiter seien die Vorschriften über die Massenentlassung zu beachten. Diese seien vorliegend\nverletzt worden, was als weiteres Kriterium bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu\nberücksichtigen sei.\nWas die Höhe der Entschädigung betreffe, habe die Beklagte in ihrer Klageantwort diese mit\nkeinem Wort bestritten. Sie habe einzig die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Entschädigung bestritten, nicht aber deren geltend gemachte Höhe. Wenn das Gericht zum Schluss\nkomme, dass eine Entschädigung geschuldet sei, würden die geltend gemachten sechs Monatslöhne als anerkannt gelten. Die Arbeitgeberin habe sich mit den Ausführungen des Arbeitnehmers zur Höhe der geltend gemachten Entschädigung mit keinem Wort auseinandergesetzt.\nDie Vorinstanz habe dennoch die Kriterien zur Festlegung der Höhe sorgfältig geprüft und auf\nden vorliegenden Fall übertragen. Der Arbeitnehmer sei durch die Kündigung in seiner Persönlichkeit schwer getroffen worden.\nWas die Überstunden betreffe, sehe der GAV eine jährliche Normalarbeitszeit von 2'080 Stunden (52 Wochen à 40 Stunden) vor. Eine Erhöhung der Arbeitszeit könne innerbetrieblich für\nlängstens 24 Monate abgeschlossen werden. Soll die Erhöhung der Arbeitszeit über diese\nDauer verlängert werden, seien gemäss GAV zwingend die Vertragsparteien beizuziehen. Dies\nsei vorliegend nicht erfolgt, so dass keine gültige Grundlage für die 41-Stunden-Woche bestehe. Der Arbeitnehmer habe während über zehn Jahren eine Wochenstunde zu viel gearbeitet\nund entsprechende Überstunden geleistet. Es werde bestritten, dass als Ausgleich der 41-\nStunden-Woche kompensatorische Leistungen zugesichert worden seien. Der Anspruch sei\nnicht verwirkt und Rechtsmissbrauch wegen verspäteter Geltendmachung werde nur unter ausserordentlichen Umständen angenommen. Der Arbeitnehmer habe daher Anspruch auf Bezahlung der geltend gemachten Überstunden.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Am 16. Oktober 2012 fand eine Instruktionsverhandlung am Kantonsgericht Basel-\nLandschaft statt. Eine Einigung unter den Parteien scheiterte. Es wurde über die Beweisanträge\nentschieden und diesbezüglich verfügt, dass C.____, ANV-Mitglied, und D.____, Personalchefin, als Zeuginnen zur Hauptverhandlung geladen würden. Die weiteren Beweisanträge wurden\nabgewiesen. Weiter wurde vorgesehen, den vorliegenden Fall auf denselben Termin zu laden,\nwie die fünf gleich gelagerten Parallelfälle von Klagen anderer Grenzgänger.\n\nF. Zu der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2012 vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts erscheinen für die Berufungsklägerin die Herren E.____ und F.____ mit dem Rechtsvertreter. Für den Berufungsbeklagten erscheint seine Rechtsvertreterin. Es werden weder\nneue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht. Eingangs werden die Zeuginnen befragt,\nsodann findet eine kurze Parteibefragung statt. Im Anschluss halten die Rechtsvertretungen\nihre Plädoyers, in welchen sie an den bereits schriftlich gestellten Begehren festhalten, die bereits in den Berufungsschriften geäusserten Argumente im Wesentlichen wiederholen und auf\ndie Zeugenbefragungen eingehen. Auf die Ausführungen der Zeuginnen und der Parteien wird -\nsoweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Prozessvoraussetzungen und anwendbares Recht\n\n"}