{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nche, nicht aber sachlich gerechtfertigte Benachteiligungen. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung durch Besserstellung der Grenzgänger gegenüber den Arbeitnehmern mit Wohnsitz in\nder Schweiz resultieren. Es sei weder willkürlich noch unsachlich, wenn ein exportabhängiger\nArbeitgeber, der unter der Eurokrise leide, einem Mitarbeiter mit Wohnsitz im kostengünstigen\nEuroland etwas weniger Lohn in Schweizerfranken offeriere als den Mitarbeitern, die in der teuren Schweiz leben würden und entsprechend höhere Lebenshaltungskosten finanzieren müssten. Die Lohnsenkung von 6% würde weniger ausmachen als die Währungsschwankung. Es\nliege damit keine tatsächliche Benachteiligung vor, sondern ein sachlich gerechtfertigter und\ndamit zulässiger Vorteilsausgleich. Auch der GAV sehe keinen Anspruch auf absolute Lohngleichheit vor und erlaube bei der Lohnfestsetzung unter anderem auch die Berücksichtigung\nder Lebenshaltungskosten der Arbeitnehmenden.\nWeiter rügt die Arbeitgeberin die von der Vorinstanz festgelegte Strafzahlung von sechs Monatslöhnen. Die Vorinstanz habe sich mit der Praxis zur Höhe der Strafzahlung nicht auseinandergesetzt und diese unhaltbar und bundesrechtswidrig viel zu hoch ausgefällt. Die Höchststrafe von sechs Monatslöhnen werde grundsätzlich nur bei schwersten Verfehlungen und sehr\nhohem Schuldvorwurfsgehalt verhängt. Bei mittlerem Verschulden seien zwei bis drei Monatslöhne und bei geringem Verschulden maximal ein Monatslohn üblich. Die Vorinstanz habe\nüberdies relevante Bemessungskriterien unberücksichtigt gelassen, während sie andere nicht\nrelevante Kriterien berücksichtigt habe. Der Arbeitgeberin könnten keine gravierenden Verfehlungen vorgeworfen und höchstens ein geringer Schuldvorwurf gemacht werden. Unter Abwägung aller relevanten Kriterien wäre eine Strafzahlung von maximal einem Monatslohn angemessen, sofern eine solche überhaupt geschuldet sei.\nBetreffend die Überstundenentschädigung rügt die Arbeitgeberin, die Vorinstanz habe keine\nBeweise abgenommen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt sei. Die 41-Stunden-Woche sei -\nzwecks Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit und zur Sicherung der Arbeitsplätze - jeweils nur\nfür ein Jahr beschlossen und protokollarisch festgehalten worden. Im Jahr 2004 sei diese im\nArbeits- und Gleitzeitreglement festgehalten worden. Die Arbeitnehmervertretung (im Folgenden auch \"ANV\" genannt) habe dieser unbefristeten Weiterführung der 41-Stunden-Woche zugestimmt. Die 41-Stunden-Woche sei auch in den Folgejahren in den Sitzungen der Arbeitnehmervertretung regelmässig Thema gewesen. Die Vorinstanz habe weder die angerufenen Zeuginnen angehört noch eine Parteibefragung mit dem Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin durchgeführt, sei jedoch im Entscheid plötzlich vom Nichtbestand einer Vereinbarung ausgegangen. Die innerbetriebliche Vereinbarung auf unbefristete Einführung der 41-Stunden-\nWoche sei gültig und verbindlich. Die Anrufung der GAV-Vertragspartner wäre nur und erst\ndann erforderlich gewesen, wenn die Arbeitnehmervertretung mit der Weiterführung nicht mehr\neinverstanden gewesen wäre. Der Arbeitnehmer habe folglich keinen Anspruch auf eine Überstundenentschädigung. Eventualiter sei eine solche verwirkt, denn der Arbeitnehmer habe die\nganze Zeit gewusst, dass ein Monatslohn die Gegenleistung für 41 Stunden Arbeitsleistung pro\nWoche gewesen sei. Er verhalte sich treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn er dann plötzlich und rückwirkend auf fünf Jahre eine Überstundenentschädigung verlange. Subeventualiter\nmüsse sich der Arbeitnehmer kompensatorische Leistungen der Arbeitgeberin anrechnen lassen. Die Arbeitgeberin habe nämlich freiwillig Zusatzleistungen erbracht, auf welche der Arbeitnehmer gemäss GAV keinen Anspruch habe, indem sie die NBU-Prämien bezahlt und eine\nRückvergütung von 20% der Arbeitnehmer-PEKA-Beiträge gewährt habe. Würden diese Zu-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsatzleistungen angerechnet, bestehe kein Saldo zu Gunsten des Arbeitnehmers. Auf die weiteren Ausführungen der Arbeitgeberin wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}