{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ab4ccea3-e61b-4da8-bffd-1ab08618d733&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f538933099606c094dda9f3fff2ae9b9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-152_2012-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d10261f5-54d7-414c-8cb8-a494aae50975", "Checksum": "8b83aa6aec8b4ab0ec35a56bc1c9532c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 152", "400 2012 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:54", "Checksum": "cef36ca554857ee1bfd58f7fd05f0f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.12.2012 400 12 152 (400 2012 152)\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nC. Gegen diesen Entscheid erklärte die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 16. Mai 2012 die\nBerufung mit dem Antrag, der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Januar 2012\nsei aufzuheben und die Klage abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Sie rügte vorweg, dass bei\nder Vorinstanz die Gerichtsmehrheit in der öffentlichen Urteilsberatung eine missbräuchliche\nRachekündigung verneint habe. Indem in der schriftlichen Urteilsbegründung eine missbräuchliche Rachekündigung gleichwohl bejaht worden sei, sei die Mehrheitsentscheidung des Gerichts\nignoriert worden.\nWeiter liess sie ausführen, es liege keine Rachekündigung vor. Eine unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Änderungskündigung könne nicht automatisch und\nausnahmslos als \"missbräuchliche Rachekündigung\" qualifiziert werden, nur weil ihr ein (abgelehnter) Antrag auf Vornahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung ohne vollständige Einhaltung der Kündigungsfrist vorausgegangen sei. Sie habe sich weder arglistig, treuwidrig, perfid noch sonst wie verwerflich verhalten. Auch habe sie bei der von der Vorinstanz als \"Vertragsänderungsofferte\" bezeichneten Anfrage vom 26. Juli 2010 weder mit Kündigung gedroht\nnoch genötigt. Bei der Änderungskündigung sei die ordentliche Kündigungsfrist unstreitig eingehalten worden. Die Änderungskündigung sei auch sachlich gerechtfertigt gewesen, weil sie\nals exportabhängiges Unternehmen wegen der starken und andauernden Eurokrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Die Lohnreduktion von 6% sei auch angemessen und\nbewirke keine Härte oder Unbilligkeit für den Kläger, da dieser als Grenzgänger von einer währungsbedingten faktischen Lohnerhöhung profitiert habe. Auch der tiefere Lohn sei noch immer\nim Rahmen des orts- und branchenüblichen Durchschnitts gelegen, so dass der Beklagten kein\nrechtswidriges Lohndumping vorgeworfen werden könne. Im Weiteren fehle auch der notwendige Kausalzusammenhang. Die Beklagte habe keine Änderungskündigung vorgenommen, weil\nder Kläger in guten Treuen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe, sondern\nweil sie aufgrund der Eurokrise Kostensenkungsmassnahmen habe ergreifen müssen. Es handle sich damit um keine Rachekündigung, sondern um eine Änderungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz entspringe einer formalistischen und\nunhaltbaren Behaftung der Beklagten bei der Begründung der Änderungskündigung. Diese von\neinem juristischen Laien abgefasste Begründung sei zugegebenermassen etwas unglücklich\nformuliert. Doch ändere dies nichts daran, dass nicht Rache das Motiv der Änderungskündigung gewesen sei, sondern allein wirtschaftliche und betriebliche Sachzwänge.\nIm Weiteren sei das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht verletzt. Es hätten auch zwei schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Elsass eine 6%-ige Lohnreduktion erhalten. Bei\neinem deutschen Staatsbürger, welcher über seinen unmittelbar bevorstehenden Wohnsitzwechsel in die Schweiz informiert habe, sei von der Lohnreduktion abgesehen worden. Das\nFZA schreibe keinen Anspruch auf absolute Lohngleichheit vor. Unzulässig seien nur willkürli-\n\n"}