3. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 wird zu 3/4 dem Berufungskläger und zu 1/4 der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das kantonsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'700.00 (inklusive MWST von CHF 200.00) auszurichten. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Christine Baltzer-Bader Elisabeth Vogel