://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Sissach vom 10. April 2012 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin CHF 37'290.00 nebst 5 % Zins seit 23. Februar 2011 und CHF 100.00 Betreibungskosten in Betreibung Nr. 21100615 des Betreibungsamtes Sissach zu bezahlen.