Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 4'000.00 festgesetzt und ist zu 3/4 durch den Berufungskläger und zu 1/4 durch die Berufungsbeklagte zu tragen. Die durch den Berufungskläger an die Berufungsbeklagten auszurichtende reduzierte Parteientschädigung wird in Anwendung von § 7 Abs. 1 i.V. mit § 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte auf CHF 2'500.00 zuzüglich MWST festgelegt. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: