6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 4'000.00 festgesetzt und ist zu 3/4 durch den Berufungskläger und zu 1/4 durch die Berufungsbeklagte zu tragen.