106 Abs. 2 ZPO zu 3/4 dem Berufungskläger und zu 1/4 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind. Der Berufungskläger hat demnach die Kosten von CHF 3'937.50 (CHF 187.50 für das Schlichtungsverfahren und CHF 3'750.00 Entscheidgebühr) und die Berufungsklägerin Kosten von CHF 1'312.50 (CHF 62.50 für das Schlichtungsverfahren und CHF 1'250.00 Entscheidgebühr) zu tragen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.00 auszurichten.