5. Die am 16. Mai 2012 erklärte Berufung ist nach dem oben Ausgeführten teilweise gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 10. April 2012 in dem Sinn abzuändern, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen Betrag von CHF 37'290 schuldet, mit 5 % Zins jedoch erst seit 23. Februar 2011. Entsprechend ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden, weshalb Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben ist und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unter Berücksichtigung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 3/4 dem Berufungskläger und zu 1/4 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind.