Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht welchem diese den Berufungskläger zur Zahlung aufgefordert habe. Da dieses Schreiben nicht aktenkundig ist, entfällt die Prüfung, ob es sich dabei um ein rechtsgenügliches Mahnschreiben gehandelt haben könnte. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2011 (Klagbeilage 22), von der Frau des Berufungsklägers am 22. Februar 2011 entgegen genommen, wurde der Berufungskläger im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR gemahnt. Entsprechendes wurde auch im Betreibungsbegehren vermerkt und deshalb im Zahlungsbefehl mit "Zins 5% seit 8.2.2011" übernommen.