zu vergütenden Schadenersatzes, nicht jedoch um eine Mahnung zur unverzüglichen Zahlung handelte. Im Schreiben vom 30. Januar 2007 (Klagbeilage 20) erwähnte die E.____ Rechts- schutz-Versicherungs-AG ein Schreiben vom 23. Januar 2007 der Berufungsbeklagten, mit