Der Berufungskläger durfte aufgrund des anhaltenden Schriftwechsels mit der Berufungsbeklagten davon ausgehen, dass die Verzugsfolgen erst später, wenn der tatsächlich zu bezahlende Betrag feststehe und der komplexe Schadenfall mit der Versicherung abgewickelt sei, eintreten würde. Auch die Bemerkung seitens der Berufungsbeklagten, dass bei allfällig zu erfolgenden Zahlungen durch die Versicherung eine neue, aktuelle Abrechnung erfolgen werde, war geeignet beim Berufungskläger den Eindruck zu erwecken, dass es sich beim Schreiben um eine erstmalige Zahlungsaufforderung mit Bekanntgabe bzw. Vorschlag des