Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Obwohl entsprechende Korrespondenz erst ab dem 12. Februar 2006 aktenkundig ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien bereits innert der angesetzten Frist über eine mögliche Abzahlungsvereinbarung korrespondierten. Der Berufungskläger durfte aufgrund des anhaltenden Schriftwechsels mit der Berufungsbeklagten davon ausgehen, dass die Verzugsfolgen erst später, wenn der tatsächlich zu bezahlende Betrag feststehe und der komplexe Schadenfall mit der Versicherung abgewickelt sei, eintreten würde.