102 Abs. 2 OR. Somit ist fraglich, ob das Schreiben vom 17. November 2005 eine rechtsgenügliche Mahnung darstellt. Die Berufungsinstanz hält dafür, dass der Berufungskläger aufgrund des Schreibens vom 17. November 2005 nicht davon ausgehen musste, dass die Berufungsbeklagte den genannten Betrag unmissverständlich einfordere. Es wurde ihm mit dem Schreiben nämlich erstmalig der genaue Betrag des Schadenersatzes bekannt gegeben, welcher durch die Auflösung des Vertrages, welche fast eineinhalb Jahre zurück lag, bedingt war. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten.