Dabei wurde er gebeten, die Forderung bis zum 25. November 2005 zu begleichen ("Wir bitten Sie, uns den Betrag von CHF 37'290.00 bis zum 25.11.2005 mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen") oder innert gleicher Zeit einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Falls die Versicherungsgesellschaft in der Zwischenzeit einen Entschädigungsbeitrag überweise, so werde dieser von der offenen Forderung in Abzug gebracht und dem Schuldner eine neue Abrechnung zugestellt. Da der Zahltag vom 25. November 2005 von der Berufungsbeklagten einseitig festgelegt wurde, handelt es sich dabei nicht um die Vereinbarung eines Verfalltages nach Art. 102 Abs. 2 OR.