Ebenso gilt als rechtsgenügliche Mahnung das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 107 OR, die Zusendung eines Rechnungsauszuges, die Zustellung eines Zahlungsbefehls, die Anhebung einer Leistungsklage (SCHWENZER, a.a.O., N 65.08). In der Lehre nicht abschliessend geklärt und vom Bundesgericht bisher nicht entschieden ist die Frage, ob eine Rechnung mit dem Vermerk "zahlbar innert 30 Tagen netto", eine sog. befristete Mahnung (W IEGAND, a.a.O., N 9; W EBER, a.a.O., Art. 102 N 68), den Schuldner mit Ablauf der 30-tägigen Frist bereits in Verzug setzt. Ein Teil der Lehre lässt einen solchen Vermerk als Mahnung genügen (W IEGAND, a.a.O., N 9; W EBER, a.a.