IEGAND, a.a.O., Art. 104 N 5). Mit einem der Rechnung angefügten Vermerk wie "zahlbar sofort", "zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung" oder "Mahnung: letzte Frist 10 Tage" wird dagegen eine Mahnung im Rechtssinne ausgesprochen, da solche Äusserungen unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die fällige Leistung unverzüglich zu erbringen ist (W IEGAND, a.a.O., Art. 102 N 9; GAUCH/SCHLUEP/ REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2003, N 2960). Ebenso gilt als rechtsgenügliche Mahnung das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art.