4.1 Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, von Gesetzes wegen einen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. BGE 129 III 535 E. 3.1). Wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Eine in Verzug setzende Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR liegt vor, wenn der Gläubiger in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht (BGE 129 III 541 f.;