Eine solche Regelung bezweckt für Fälle, in welchen bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages das Fahrzeug der Eigentümerin vertragswidrig nicht mehr übergegeben werden kann, der Ersatz sämtlichen Schadens, inklusive des entgangenen Gewinns. Der Einwand, wonach bei vertragskonformer Erfüllung der Pflichten kein Restkaufwert zu zahlen gewesen bzw. das Fahrzeug nicht zurückzugeben gewesen wäre, läuft ins Leere, da nach Ziffer 16 LVB das Fahrzeug ohnehin am letzten Tag der Vertragsdauer der Leasinggeberin hätte zurückgegeben werden müssen. Die Berechnung des