Aus der gesetzlichen Systematik kann in Ziffer 15.4 mit der Erhöhung des Schadens um den "Fahrzeugwert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aufweisen würde" nur der Eurotaxwert gelb gemeint sein, ansonsten die bezweckte Erhöhung des Schadenersatzes nicht eintreten würde. Eine solche Regelung bezweckt für Fälle, in welchen bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages das Fahrzeug der Eigentümerin vertragswidrig nicht mehr übergegeben werden kann, der Ersatz sämtlichen Schadens, inklusive des entgangenen Gewinns.