3.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sieht die zwischen den Parteien vereinbarte Regelung tatsächlich eine Differenzierung zwischen der Vertragsauflösung mit Rückgabe und ohne Rückgabe des Fahrzeuges vor. Aus der gesetzlichen Systematik kann in Ziffer 15.4 mit der Erhöhung des Schadens um den "Fahrzeugwert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aufweisen würde" nur der Eurotaxwert gelb gemeint sein, ansonsten die bezweckte Erhöhung des Schadenersatzes nicht eintreten würde.