Eine Differenzierung zwischen den beiden Werten Eurotax blau und gelb lasse sich der Regelung von Ziffer 15 nicht entnehmen. Da das Fahrzeug nach Ende der ordentlichen Vertragsdauer ohnehin nicht an die Leasinggeberin zurückgegeben worden wäre, könne mit der Regelung von Ziffer 15.4 nicht der Eurotaxwert gelb gemeint sein. Im Leasingvertrag sei sodann auch gar kein Restkaufwert vereinbart gewesen, bei ordentlicher Erfüllung des Vertrages wäre der gesamte Nettopreis inklusive Zinsen mit den vereinbarten Leasingraten abgegolten gewesen.