sung sei dabei der Regelfall (Ziff. 15.1). Ziffer 15.4 bezwecke eine Ersatzleistung für diejenigen Fälle, in welchen das Fahrzeug nicht mehr an die Leasinggeberin zurückgegeben werden und dieses deshalb nicht mehr weiter verkauft werden könne. Gewollt sei mithin bei verunmöglichter Rückgabe der Ersatz sämtlichen Schadens. Der Berufungskläger hält dagegen, dass die Begründung der Vorinstanz unverständlich und widersprüchlich sei. Eine Differenzierung zwischen den beiden Werten Eurotax blau und gelb lasse sich der Regelung von Ziffer 15 nicht entnehmen.