Sofern die Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist, erhöht sich der Schaden gemäss Ziffer 15.4 um den Fahrzeugwert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aufweisen würde. Vorinstanz und Berufungsbeklagte gehen davon aus, dass in denjenigen Fällen, in welchen das Fahrzeug der Berufungsbeklagten nicht mehr zurückgegeben werden kann, der höhere Eurotax-Tarif gelb (Verkauf) zur Anwendung gelangt. Aus der Formulierung von Ziffer 15.4 gehe hervor, dass die Leasinggeberin eine bewusste Differenzierung zwischen der vorzeitigen Auflösung des Vertrages mit bzw. ohne Rückgabe des geleasten Fahrzeuges bezwecke. Die Rückgabe des Fahrzeuges bei vorzeitiger Vertragsauflö-