Variante kein Raum. Die Berufungsinstanz kommt mithin zum Schluss, dass es der Wille der Leasinggeberin war, den Begriff des Diebstahls in Ziffer 12.4 LVB in einem landläufigen Sinn für alle Formen des Abhandenkommens anzuwenden und dass der Leasingnehmer dies nach dem Vertrauensprinzip so verstehen musste und tatsächlich auch so verstanden hat. Demzufolge ist unter Ziffer 12.4 LVB auch das Abhandenkommen des Leasingfahrzeuges aufgrund unrechtmässiger Aneignung zu subsumieren und festzustellen, dass der Vertrag aufgrund der aktenkundigen unrechtmässigen Aneignung durch den Schwager des Berufungsklägers spätestens am 24. Juni 2004 aufgelöst wurde.