Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht legen ist (BGE 124 III 155 E. 1b mit Verweis auf BGE 122 III 118 E. 2a; 122 V 142 E. 4c). Dabei ist massgebend, wie die Klausel vom Kunden nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 124 III 155 E. 1b; 119 II 449 E. 3a mit Hinweisen). Da die Auslegung der fraglichen Ziffer vorliegend zu einem eindeutigen Ergebnis führt und vom Berufungskläger nach Treu und Glauben auch so verstanden werden musste, bleibt für eine Auslegung nach der für den Kunden günstigsten Variante kein Raum.