Die fehlende Differenzierung in Ziff. 12.4 LVB muss deshalb als Folge einer unsorgfältigen Redaktion aufgefasst werden und kann nicht Wille der Leasinggeberin gewesen sein. Aus der angerufenen Unklarheitenregel kann der Berufungskläger zu seinen Gunsten nichts ableiten. Diese besagt nämlich, dass in Fällen, in welchen die Auslegung einer Klausel in AGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, diese unter Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben im für den Kunden günstigsten Sinne auszu-