Dieser ist nämlich, die Rechtsfolge für all jene Fälle zu regeln, in welchen das Fahrzeug unrechtmässig abhandengekommen und deshalb nicht mehr vorhanden ist. Die Berufungsbeklagte hat zwar an anderer Stelle eine Differenzierung nach verschiedenen Erscheinungsformen des Abhandenkommens vorgenommen und diese in Ziffer 12.2 als "Entwendung zum Gebrauch, Diebstahl, Veruntreuung und dergleichen" umschrieben. Allerdings wurde dabei für sämtliche Varianten dieselbe Rechtsfolge statuiert, nämlich die Pflicht zur Meldung des Schadensfalls an die Versicherungsgesellschaft und die Leasinggeberin. Die fehlende Differenzierung in Ziff.