Der Berufungskläger hat dies auch tatsächlich so verstanden, benutzt er bzw. seine Vertreterin in den Schreiben vom 12. Februar 2006, 5. März 2006, 9. Juni 2006 und vom 30. Januar 2007 für das Abhandenkommen des Fahrzeuges stets den Begriff des Diebstahls. Eine Vereinbarung von differenzierten Rechtsfolgen für die verschiedenen Formen des Abhandenkommens wäre sachlich auch völlig unverständlich gewesen und hätte dem Sinn und Zweck der Regelung widersprochen. Dieser ist nämlich, die Rechtsfolge für all jene Fälle zu regeln, in welchen das Fahrzeug unrechtmässig abhandengekommen und deshalb nicht mehr vorhanden ist.